Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände. 
St# 
1. 
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Springbrett; ein Sprungkasten; zwei Klettertaue; zwei Kletter- 
stangen; eine Vorrichtung zum Anbringen der Klettergeräte. 
III. Für Gemeinden der dritte Klasse: 
eine der Größe der einzelnen Turnabteilung entsprechende An- 
zahl eiserner Turnstäbe; zwei Springgestelle mit Springschnüren 
und Springbrettern; zwei Sprungkasten; ein Klettergerüst mit 4 
Klettertauen und 6 Kletterstangen; ein Seil zum Ziehen und Schwingen. 
IV. Für Gemeinden der vierten Klasse: 
sämtliche für die Gemeinden der dritten Klasse bezeichneten 
Gegenstände; zwei Barren, zwei Recke mit eisernen Stangen und 
Querbäumen; zwei Zielbretter für das Stabwerfen; zwei Sturm- 
laufbretter; zwei große Bälle. 
V. Jür Gemeinden der fünften Klasse: 
sämtliche für die vierte Klasse bezeichneten Gegenstände; ein 
Turnsaal. 
  
1. Eine Beschrei bung der Turngerät e für Volksschulen nebst beigefügten 
Zeichnungen und Angabe der Preise der einzelnen Geräte wurde für die Schul= und 
Gemeindebehörden, zur Nachachtung bei Anschaffung der nach vorstehendem § erfor- 
derlichen Turngeräte, veröffentlicht mit Bekanntmachung des Oberschulrats vom 14. 
November 1876 — Schulverordn. Bl. 1876, Nr. XVI, S. 127 ff. Eine weitere Be- 
kanntmachung des Oberschulrats, Preise für Turngerätschaften betreffend, 
vom 5. März 1879 s. Schulverordn.-Bl. 1979, Nr. III, S. 21. 
2. Erlaß des Oberschulrats (au die Kreisschulräte) vom 7. Dezember 1886 
Nr. 2°012: 
Die Erfahrungen, welche in den letzten Jahren in verschiedenen 
Gegenden des Landes bezüglich des Gerütturnens an Landschulen gemacht 
wurden, lassen es als wünschenswert erscheinen, dass an den Schulen, 
deren Ausstattung mit Geräten eine nur beschränkte ist (Klassen II und 
III § 7 der Ministerialverordnung vom 19. Juli 1876) anstelle der bisher 
vorgeschriebenen Geräte teilweise andere treten. 
Mit Genchmigung des Gr. Ministeriums der Justiz, des Kultus und 
Unterrichts ermächtigen wir daher die Visitaturen, bei künftigem Ab- 
glngigwerden vorhandener Turngeräte statt des Sprungkastens, der Sprung- 
gestelle und des Klettergerüstes von Gemeinden zweiter Klasse die An- 
schaffung eines Barrens und eines Recks, von den Gemeinden dritter 
Klasse die Anschaffung von je zwei Stück dieser Geräte anzuordnen. 
Im letzteren Fall hätte der eine Barren eine Höhe von 95 cm, der 
andere eine solche von 105 cm zu erhalten. 
Die leichte Weite hätte 36 bezw. 38 cm zu betragen. 
Anstelle der hölzernen Stäbe ist künftighin die Anschaffung solcher 
aus Eisen zu verlangen. 
Die Gr. Bezirksämter sind im einzelnen Fall hievon zu vertsündigen. 
3. Das Turnen am Bock und Pferd ist in der Volksschule ausgeschlossen. 
Bekanntmachung des Oberschulrats vom 23. Januar 1888, Schulverordn. Bl.1888, S. 5.
	        
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