2. Leibesübungen. 549
4. Da Bodenbeschaffenheit und Lüftungseinrichtungen der Turnsäle nicht
immer und überall das Vorhandensein einer staubfreien Luft gewährleisten, sollen
die Turnübungen — und zumal diejenigen, bei denen sich in den Turnsälen die Er-
regung von Staub nicht vermeiden läßt — soweit irgend thunlich im Freien vor-
genommen werden. O.Sch.R., 17. Februar 1897 Nr. 2691.
§ 8.
Das Bezirksamt bestimmt nach Anhören des Gemeinderats im Be-
nehmen mit der Kreisschulvisitatur die Klasse, in welche eine Gemeinde ge-
mäß § 7 einzuteilen ist, und setzt die Fristen fest, innerhalb welcher die
Anschaffungen zu erfolgen haben.
Karlsruhe, den 19. Juli 1876.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Jolly.
Vat. Dr. Wilckens.
8.
Weibliche Arbeiten.
I. Schon das (XIII.) Organisationsedikt vom 13. Mai 1803 hatte den
Unterricht der Mädchen in weiblichen Arbeiten unter die Lehrgegen-
stände der „Trivial“-Schulen aufgenommen. Die für diesen Unterricht bestimmte
Veranstaltung war aber als besondere Schulabteilung („Vollendungsschule“) unter
der Benennung „Industrie -Schule“ gedacht. Dieselbe sollte nur im Winter
gehalten werden und deren Besuch für die Mädchen vom zurückgelegten elften Lebens-
jahre bis zur Schulentlassung verpflichtend sein (siehe geschichtliche Einleitung
Seite 129. ·
Auch die landesherrliche Verordnung vom 15. Mai 1834 (§ 3) bestimmte für den
Unterricht in weiblichen Arbeiten „die mit den Volksschulen zu verbindenden
„Industrieschulen“, deren Regelung besonderen Verordnungen vorbehalten blieb.
In Beziehung auf diese Industrieschulen hatten ursprünglich nicht die beiden
Ministerial-Kirchensektionen (späteren Oberkirchenräte), sondern die Kreis-
regierungen die Befugnisse und die Pflichten einer Oberschulbehörde aus-
zuüben; erst durch landesherrliche Entschließung vom 29. Dezember 1857 wurde
auch die „obere Leitung und Beaufsichtigung der Industrieschulen den betreffenden
Oberschulbehörden für die Volksschulen überwiesen" (Reg.-Bl. 1858 Seite 6).
Weitere auf die „Industrieschulen“ bezügliche allgemeine Anordnungen sind bis zum
Elementarunterrichtsgesetz vom 8. März 1868 nicht erlassen worden, bezw. nicht zur
amtlichen Veröffentlichung gelangt.
Erst durch eine zum Vollzuge der §§ 25, 26, 28, 45 und 84 Abs. 2 des er-
wähnten Gesetzes (mit Ermächtigung des Ministeriums des Innern) ergangene Ver-
ordnung des Oberschulrats vom 21. März 1870, betreffend den Unter-
richt in weiblichen Arbeiten an den Volksschulen, (Schulv.-Bl. 1870 Seite 49) wurde
dieser Gegenstand erstmals eingehender geregelt, insbesondere (§ 1 der Verordnung)
die „Arbeitsschule“ ausdrücklich als „ein Bestandteil der Volksschule“ erklärt.