Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

46 I. Geschichtliche Einleitung. 
§ 7. In jede Volksschule einer bestimmten Konfession müssen auch die Kinder 
jedes andern Bekenntnisses aufgenommen werden, sofern an dem Orte nicht für das 
andere Bekenntnis eine besondere oder eine den verschiedenen Bekenntnissen gemeinsame 
Volksschule gleicher Art besteht. 
Die Kinder andern Bekenntnisses sind nicht anzuhalten, an dem ihnen fremden 
Religionsunterricht teilzunehmen. Dagegen muß für den vorgeschriebenen Unter- 
richt derselben in ihrer Religion das Schullokal und die Heizung dargeboten werden, 
soweit dadurch der übrige Unterricht nicht gestört wird. 
§ 8. Wenn in einer Gemeinde mehrere konfessionelle Volksschulen bestehen und 
die eine derselben in 3 auf einander folgenden Jahren unnnterbrochen weniger als 
fünfundzzwanzig Kinder ihrer Konfession hat, so ist die politische Gemeinde und die 
Staatskasse nicht weiter verpflichtet, kraft öffentlichen Nechts Beiträge für den Lehrer- 
gehalt oder die sonstigen Bedürfnisse dieser Schule zu leisten. 
Auf den Antrag der betreffenden Konfessionsgemeinde wird die Schule als 
Volksschule erhalten, wenn nachgewiesen wird, daß die dazu erforderlichen Mittel 
nachhaltig werden aufgebracht werden. 
Andernfalls kann dieselbe mit einer benachbarten Schule der gleichen Konfession 
vereinigt werden, und ist auch dies nicht ausführbar, so geht sie ein. 
Das Vermögen der eingegangenen Schule wird bis zu ihrer Wiederherstellung 
besonders verwaltet. 
Die Erträgnisse desselben sind zur Bestreitung des besonderen Aufwands dieser 
Konfessionsgemeinde für ihren Religionsunterricht und nächstdem zur Leistung eines 
Beitrags für die andere in der Gemeinde befindliche Schule zu verwenden, welcher 
nach Verhältnis des eigenen Einkommens der letztern zu bemessen ist. Der Rest 
wird für Schulbedürfnisse der Konfessionsangehörigen verwendet oder zum Grund- 
stock geschlagen. Ueber die Größe obigen Beitrags entscheidet, wenn eine Verein- 
barung nicht zustande kommt, die Staatsverwaltungsbehörde nach billigem Ermessen. 
§ 9. In Orten, in welchen für einen Konfessionsteil eine eigene Volksschule 
besteht, kann jeder andere Konfessionsteil, wenn er in drei auf einander folgenden 
Jahren fünfzig oder wenigstens eben so viel schulpflichtige Kinder zählt, als der 
ersterc, verlangen, daß auch eine besondere Volksschule seiner Konfession mit den ge- 
setzlichen Beiträgen der politischen Gemeinde und des Staates errichtet werde. 
Die Errichtung einer neuen konfessionellen Volksschule kann jedoch nicht verlangt 
werden, wenn eine bestehende mit Zustimmung der beteiligten konfessionellen Schul- 
gemeinde in eine gemischte Schule verwandelt wird. 
Auch kann, wenn der berechtigte Konfessionsteil (Absatz 1) sich damit begnügt, 
ein Lehrer seiner Konfession an der Schule einer andern Koufession angestellt werden. 
In einem solchen Falle dürfen die konfessionellen Schulfonds der letzteren nicht für 
den Gehalt jenes Lehrers verwendet werden. Die Entscheidung, an welcher von 
mehreren bestehenden Schulen diese Einrichtung zu treffen sei, steht, vorbehaltlich des 
Rekurses an die Staatsbehörde, dem Gemeinderat und kleinen Ausschuß zu. Vor 
Ablauf von 10 Jahren kann alsdann der berechtigte Konfessionsteil auf das ihm 
nach Absatz 1 zustehende Verlangen nicht zurückkommen. 
Bei der Zählung der Schulkinder werden diejenigen nicht mit gerechnet, welche 
in der angegebenen Zeit höhere Unterrichtsanstalten besuchten. 
§ 10. Mehrere nach Konfessionen getrennte Volksschulen eines Ortes werden auf 
Antrag des Gemeinderats oder eines der betreffenden Ortsschulräte in eine oder 
mehrere den verschiedenen Konfessionen gemeinschaftliche (gemischte) Volksschulen 
vereinigt, wenn jede der beteiligten konfessionellen Schulgemeinden dies beschließt.
	        
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