Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

552 VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände. 
lehrerinnen ausgebildet. (Jahresberichte des Vorstandes des Badischen Frauen- 
vereins für 1899, Seite 12, und für 1900, S. 11). 
Als weitere Veranstaltungen zur Förderung des Handarbeitsunterrichts der 
Mädchen, welche im Zusammenwirken der Schulbehörden mit dem Badischen Frauen- 
verein sich vollziehen, sind zu erwähnen: 
a. Bezirksausstellungen von Industrieschularbeiten, regel- 
mäßig in mehreren Gemeinden jährlich für den Ausstellungsort selbst und 
die Nachbargemeinden. 
b. Gewährung von Prämien für die besten Schülerinnen 
beim Ausscheiden aus der obersten Klasse solcher Volksschulen, an denen der 
Unterricht in weiblichen Handarbeiten durch methodisch aus- 
gebildete Lehrerinnen erteilt wird. Diese Prämien (Erinnerungs- 
gaben) bestehen für Schulorte, in denen ein an den Badischen Frauenver= 
ein angegliederter Frauenverein besteht, in einem Erbauungsbüchlein („Mit 
Gott"“), für andere in einem von J. K. H. der Großherzogin gestifteten 
Gedenkblatt (Diplom). Zur Beurteilung der Leistungen im Handarbeits- 
unterricht und Auswahl der mit der Auszeichnung (Diplom) zu bedenken- 
den Schülerinnen werden in Schulorten der letzteren Art den Arbeits- 
lehrerinnen durch die Ortsschulbehörden Frauenkommissionen beigegeben, 
welche entweder nur für den einzelnen Fall in Thätigkeit treten, oder als 
bleibende Einrichtung zur Förderung des Handarbeitsunterrichts in der Ge- 
meinde und verwandter Zwecke sich gestalten können. 
Eine „Instruktion“" für solche Frauenkommissionen wurde auf Ersuchen 
des Vorstandes des Badischen Frauenvereins von der Oberschulbehörde (Bekanntm. 
vom 3. Dezember 1897 — Schulv.-Blatt 1897 Seite 127) den Kreisschulräten so- 
wie den Ortsschulbehörden zur Kenntnis gebracht. Dabei wurden die Vorsitzenden 
der Ortsschulbehörden beauftragt, „alljährlich sofort nach erfolgter Bildung der 
Prüfungskommission die beteiligten Frauen, deren Zahl nicht weniger als drei 
und nicht mehr als fünf betragen soll, zu einer Besprechung einzuladen und ihnen 
den Wortlaut der Instruktion durch Vorlesen bekannt zu geben.“ 
Die „Instruktion“ hat folgenden Wortlaut: 
1. Die Prüfungskommission hat den Zweck, die am Ende des Schul- 
jahres austretenden Schülerinnen inbezug auf ihre Leistung in der Hand- 
arbeit zu prüfen undhierbei der Industrielehrerin thätig an die Hand zu gehen. 
2. Es Ssoll hierdurch die Auswahl der Schülerin oder der Schülerinnen 
erleichtert werden, welche das von I. K. H. der Grossherzogin ge- 
stiftete Diplom für besonders gute Leistungen in der Handarbeit zu 
erhalten baben. 
3. Für die Handarbeitslehrerin ist diese Wahl oft schwierig und 
Kann mitunter zur Besorgnis einer Parteilichkeit führen. Treten dagegen 
einige Frauen aus der Gemeinde zur Beratung mit ihr zusammen, so 
vermindert sich diesc in kleinen Gemeinden oft nicht geringe Schwierig- 
keit. Dadurch aber wird der Wunsch der Stifterin erfüllt, dass die 
Uberreichung der Gabe dem beschenkten Kinde Freude bereite, ohno 
bei den Anderen zu grosse Enttäuschung hervorzurufen. 
4. Die Prüfungskommission hat ihren Vorschlag der Ortsschulbehördo 
zur Weiterleitung an die Grossherzogliche Kreisschulvisitatur vorzulegen. 
5. Die Prüfungskommission wird bei der feierlichen Uberreichung 
der Gedenkblätter zugegen sein.
	        
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