Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

3. Weibliche Arbeiten. 557 
4. Gewandtheit in Fertigung nachbezeichneter weiblicher Hand— 
arbeiten, sowie Fähigkeit, das Verfahren in Worten klar darzustellen, und 
Kenntnis der Methode des Klassenunterrichts. 
a. Stricken von Strümpfen aller Art, Strumpfflicken (Gitterstopfe, 
Maschenstich), zwölf Piquémuster und ebenso viele Durchbruchmuster; 
b. die verschiedenen Arten des Häkelstiches, dargestellt an einem 
Mustertuch; 
c. die verschiedenen Nähstiche (Vor-, Hinter-, Stepp-, Saum-, Über- 
windlings-, Gegen= und Kreuzstich), sowie die Vorübungen des Wäschestopfens, 
dargestellt auf Stramin; 
d. die wichtigsten beim Wäschenähen vorkommenden Säume (Stepp, 
Hohl-, Nebenstich-, Uberwindlings= und Doppelthohlsaum, Uberwindlings-, 
Gegenstich, Mall-, Mousseline-, Doppelstepp= und Kappnaht, Knopf- 
lochstich und einige Zierstiche); das Nähen von gelegten und aufgefaßten 
Falten; 
ec. die verschiedenen Arten des Flickens (mit Überwindlings-, Flanell-, 
Gegenstich-, Wall= und Kappnaht), einfaches und Gebildstopfen; 
k. Schneiden und Nähen von Frauenhemden, ebenso von Knaben- 
und Herrenhemden, erstere mit und ohne Zwickel, sowie mit verschiedenen 
Arten des Halsausschnittes und Armelschnittes; 
g. Wäschezeichnen mit Krenz= und Stilstich; Festonieren. 
Zweite Prüfung. 
§ 7. 
Der zweiten Prüfung können die in der ersten Prüfung bestandenen 
Lehrerinnen frühestens nach einem — auf ihre weitere Ausbildung ver- 
wendeten — Jahr sich unterziehen. 
88. 
1. Die Meldung zur zweiten Prüfung ist an die Oberschulbehörde zu 
richten. 
Bewerberinnen, welche im öffentlichen Schuldienst verwendet sind, 
haben die Meldung dem Anstaltsvorstand beziehungsweise dem Kreisschulrat, 
welchem die betreffende Schule unterstellt ist, zu übergeben. 
Von dem Anstallsvorstand beziehungsweise Kreisschulrat wird die 
Meldung mit einem Bericht über Befähigung, Leistungen und Verhalten 
der Bewerberin der Oberschulbehörde vorgelegt. 
2. Der Meldung sind beizugeben: 
a. das Zengnis der ersten Prüfung,
	        
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