Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

3. Weibliche Arbeiten. 559 
§ 11. 
Bewerberinnen um Zulassung zu dieser Prüfung hätten — abgesehen 
von der Vorlage der in § 8 bezeichneten Nachweise — über eine ent- 
sprechende Vorbildung in den in § 12 bezeichneten Prüfungsfächern sich aus- 
zuweisen. 
* 12. 
Die in § 10 bezeichnete Prüfung erstreckt sich neben den in § 9 auf- 
geführten Prüfungsfächern weiter auf die nachstehend verzeichneten Fächer 
in dem jeweils bezeichneten Umfang: 
1. Grund-und Aufrißzeichnen: Das Prisma, die Pyra- 
mide, der Cylinder und Kegel ist in einfacher Stellung in zwei Ansichten 
zu zeichnen. Einfache Schnitte sind anzunehmen und die Schnitte heraus- 
zutragen. 
2 
Die elementaren Begriffe der Schattenlehre und 
Perspektive. 
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3. Or namentale Formenlehre. Allgemeine Kenntnis der 
Formen der historisch wichtigen Stile in Bezug auf die Flächenverzierung. 
4. Frcihandzeichnen und Ornamentzeichnen nach flachem und 
plastischem Vorbild, sowie nach der Natur mit Bleistift und Feder. Nach- 
malen farbiger Flachornamente oder wirklich ausgeführter Stickereien; An- 
ordnen und Verwerten gegebener (auch farbiger) Muster und Motive zu 
Füllungen, Borten und dergleichen, wie zum Umbilden für verschiedene 
Techniken der weiblichen Handarbeit. 
5. Grundzüge der Kunstgeschichte. Kenntnis der Unter- 
scheidungsmerkmale des Wesentlichsten der historischen Baustile. 
6G. Methodik des Zeichennnterrichts. 
Fähigkeit, eine ornamentale Form so zu beschreiben und zu erklären, 
wie es für den Unterricht erforderlich ist, und Entwicklung derselben an 
der Schultafel. Fertigkeit im Skizzieren an der Tafel und im Schreiben 
der Planschrift. Wichtigste Grundsätze beim Unterrichten. Allgemeines 
über Zweck und Wert des Schulzeichnens. Kenntnis von Fachschriften und 
Vorlagewerken. " 
Bei besonders guten Leistungen in den vorstehend unter Ziffer 1—6 
aufgeführten Fächern können die Anforderungen in weiblichen Handarbeiten 
(6& 9 Ziffer 1) entsprechend ermäßigt, insbesondere kann von der Anforde- 
rung einer Prüfung im Kleidermachen Umgang genommen werden. 
  
Zeichenschule des Badischen Frauenvereins (Statut derselben): 
Bekaunntmachungen des Oberschulrats vom 28. Jannar 1881 (Schulv.-Bl., 1881, 
S. 13) und vom 16. Jannar 1884 (Schulv.-Bl., 1884, S. 11.
	        
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