Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

560 VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände. 
8 13. 
1. Lehrerinnen, welche die „erste Lehrerinnenprüfung“ nach Maßgabe 
der 88 4 ff. der Ministerialverordnung vom 19. Dezember 1884, betreffend 
die Prüfung von Lehrerinnen — Gesetzes= und Verordnungsblatt 1885 
Nr. I. — bestanden haben, können zu der in § 10 bezeichneten Prüfung 
ohne norherige Ablegung der ersten Prüfung (§ 5 dieser Verordnung) 
zugelassen werden. 
2. Die bestandene Prüfung gilt dann als Ersatz der Dienstprüfung 
(8§ 28 und 29 des Gesetzes über den Elementarunterricht; § 10 der 
Ministerialverordnung vom 19. Dezember 1884, betreffend die Prüfung 
von Lehrerinnen, und 8 25 der Ministerialverordung vom 28. November 
1885, betreffend die Dienstprüfung der Volksschulkandidaten — Gesetzes- 
und Verordnungsblat Nr. XXXIV.). 
3Z. Die Zulassung zur Prüfung kann frühestens drei Jahre nach Ab- 
lauf der Ersten Lehrerinnenprüfung erfolgen. 
□ 
14. 
Behufs Abnahme der in 8 10 bezeichneten Prüfung tritt der 
Prüfungskommission (§ 2 Ziffer 2) mindestens ein weiteres Mitglied des 
Oberschulrats bei. Dem Oberschulrat steht es frei, noch andere sachkundige 
Männer beizuziehen. 
Teststellung des Prüfungsergebnisses. 
8 15. 
1. Uber das Ergebnis der Prüfung (88 2, 4, 10) entscheidet auf 
Antrag der Prüfungskommision der Oberschulrat, dem zu diesem Behuf 
durch den Vorsitzenden der Kommission — im Falle des § 4 durch den mit 
der Leitung der Prüfung betrauten Kommissär — die schriftlichen Prüfungs- 
arbeiten so wie die über die mündliche Prüfung und die Beratungen der 
Prüfungskommission geführten Aufzeichnungen vorgelegt worden. · 
2. Die für bestanden erklärten Bewerberinnen erhalten über den 
Grad der nachgewiesenen Befähigung — zur Erteilung von Unterricht in 
weiblichen Handarbeiten „an Volksschulen“ beziehungsweise „an Höheren 
Mädchenschulen“ — Zeugnisse mit der Notenabstufung „sehr gut“, „gut“, 
„ziemlich gut“, „hinlänglich“. 
Diejenigen Lehrerinnen, welche die in 8 10 bezeichnete Prüfung abge— 
legt haben, erhalten überdies die Befähigung „zur Erteilung von Zeichen- 
unterricht an Höheren Mädchenschulen" — mit den im vorigen Absatz be- 
zeichneten Prädikaten — zuerkannt.
	        
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