560 VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
8 13.
1. Lehrerinnen, welche die „erste Lehrerinnenprüfung“ nach Maßgabe
der 88 4 ff. der Ministerialverordnung vom 19. Dezember 1884, betreffend
die Prüfung von Lehrerinnen — Gesetzes= und Verordnungsblatt 1885
Nr. I. — bestanden haben, können zu der in § 10 bezeichneten Prüfung
ohne norherige Ablegung der ersten Prüfung (§ 5 dieser Verordnung)
zugelassen werden.
2. Die bestandene Prüfung gilt dann als Ersatz der Dienstprüfung
(8§ 28 und 29 des Gesetzes über den Elementarunterricht; § 10 der
Ministerialverordnung vom 19. Dezember 1884, betreffend die Prüfung
von Lehrerinnen, und 8 25 der Ministerialverordung vom 28. November
1885, betreffend die Dienstprüfung der Volksschulkandidaten — Gesetzes-
und Verordnungsblat Nr. XXXIV.).
3Z. Die Zulassung zur Prüfung kann frühestens drei Jahre nach Ab-
lauf der Ersten Lehrerinnenprüfung erfolgen.
□
14.
Behufs Abnahme der in 8 10 bezeichneten Prüfung tritt der
Prüfungskommission (§ 2 Ziffer 2) mindestens ein weiteres Mitglied des
Oberschulrats bei. Dem Oberschulrat steht es frei, noch andere sachkundige
Männer beizuziehen.
Teststellung des Prüfungsergebnisses.
8 15.
1. Uber das Ergebnis der Prüfung (88 2, 4, 10) entscheidet auf
Antrag der Prüfungskommision der Oberschulrat, dem zu diesem Behuf
durch den Vorsitzenden der Kommission — im Falle des § 4 durch den mit
der Leitung der Prüfung betrauten Kommissär — die schriftlichen Prüfungs-
arbeiten so wie die über die mündliche Prüfung und die Beratungen der
Prüfungskommission geführten Aufzeichnungen vorgelegt worden. ·
2. Die für bestanden erklärten Bewerberinnen erhalten über den
Grad der nachgewiesenen Befähigung — zur Erteilung von Unterricht in
weiblichen Handarbeiten „an Volksschulen“ beziehungsweise „an Höheren
Mädchenschulen“ — Zeugnisse mit der Notenabstufung „sehr gut“, „gut“,
„ziemlich gut“, „hinlänglich“.
Diejenigen Lehrerinnen, welche die in 8 10 bezeichnete Prüfung abge—
legt haben, erhalten überdies die Befähigung „zur Erteilung von Zeichen-
unterricht an Höheren Mädchenschulen" — mit den im vorigen Absatz be-
zeichneten Prädikaten — zuerkannt.