Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

3. Weibliche Arbeiten. 561 
3. Im Falle des Nichtbestehens kann die Prüfung nach Umfluß 
mindestens eine Jahres einmal wiederholt werden. 
Prüfungsgebühr. 
8 16. 
1. Für die erste und die zweite Prüfung — 88 5 und 7 dieser 
Verordnung — wird eine Gebühr von 5 Mk., für die in § 10 bezeichnete 
Prüfung eine solche von 10 Mk. erhoben. Die Gebühren sind vor dem 
Beginn der Prüfung bei der von der Oberschulbehörde jeweils in der Be- 
kanntmachung über den Beginn der Prüfung (§ 3 dieser Verordnung) zu 
bezeichnenden Stelle zu hinterlegen. 
Die Erhebung zur Staatskasse erfolgt im Sportelweg. 
2. Im Falle des Nachweises großer Dürftigkeit kann die Gebühr 
durch die Oberschulbehörde nachgelassen werden. 
3. Im Falle des § 4 unterbleibt die Erhebung der Gebühr. 
übergangsbestimmungen. 
§ 17. 
Lehrerinnen, welche bereits vor Erscheinen dieser Verordnung durch 
die Oberschulbehörde zur Erteilung von Unterricht in weiblichen Hand- 
arbeiten an Höheren Mädchenschulen für befähigt erklärt worden sind, 
können in den Jahren 1894 bis 1900 um Zulassung zu einer Ergänzungs- 
prüfung in den in § 12 Ziffer 1 bis 6 bezeichneten Fächern nachsuchen. 
Denselben wird für den Fall des Bestehens der Prüfung die Be- 
fähigung zur Erteilung von Unterricht im Zeichnen an Höheren Mädchen- 
schulen zuerkannt (§ 15, 2 Absatz 2 dieser Verordnung). 
8 18. 
Die Beurkundungen, welche aufgrund der bisher üblichen Nachweise 
von der Oberschulbehörde über die Befähigung zur Erteilung von Unterricht 
in weiblichen Handarbeiten „an öffentlichen Schulen des Großherzogtums“ 
ausgestellt worden sind, gelten als Zeugnisse über die Ablegung der Ersten 
Prüfung (8 4 dieser Verordnung). 
8 109. 
Prüfungen nach Maßgabe dieser Verordnung werden erstmals im Jahr 
1894 abgehalten werden. 
Karlsruhe, den 2. März 1894. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
Nokk. 
Vdt. von Reck. 
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