562 VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
b. Verordnung.
(Vom 3. März 1894.)
Die Erteilung des Unterrichts in weiblichen Handarbeiten an Volksschulen
betreffend.
(Schulv. Bl., 1894, Nr. III, S. 76.)
Zum Vollzug der §§ 20, 21 und 24 des Gesetzes über den Elementar-
unterricht vom 13. Mai 1892 wird mit Genehmigung des Großherzoglichen
Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts — unter Aufhebung
der Verordnung vom 18. Oktober 1882, Schulverordnungsblatt Nr. XIV,
Seite 107 — Folgendes bestimmt:
§ 1.
Wenn für mehrere Gemeinden eine Volksschule gemeinsam gehalten
wird (§ 6 Absatz 2 des Gesetzes über den Elementarunterricht), ist die
Aussetzung des Unterrichts in weiblichen Handarbeiten während des
Sommerhalbjahres (§ 24 Absatz 2 des Gesetzes) nur unter der Voraus-
setzung zulässig, daß die sämtlichen beseiligten Gemeindebehörden überein-
stimmend einen hierauf bezüglichen Beschluß gefaßt haben.
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8 –
Zuständig zur Entscheidung darüber, ob — bei Beschränkung des
Unterrichts in weiblichen Handarbeiten auf das Winterhalbjahr — von
der regelmäßigen Verpflichtung zur Teilnahme der fünf obersten Jahr-
gänge der schulpflichtigen Mädchen am Unterricht eine Ausnahme zu be-
willigen sei (§ 24 Absatz 2 des Gesetzes), ist die Oberschulbehörde.
Dieselbe wird einem bezüglichen Antrag nur beim Vorliegen besonders
dringender Gründe und nur nach Anhörung des Kreisschulrates und des
Bezirksrates stattgeben.
83.
1. Die Verpflichtung der einzelnen Schülerin zur Teilnahme an dem
Unterricht in weiblichen Handarbeiten richtet sich nach dem Zeitpunkt ihrer
künftigen Schulentlassung.
Hiernach ist die Thatsache, daß ein Mädchen — wegen mangelnder
Kenntnisse in den sonstigen Lehrgegenständen — nicht vorrückt, auf
dessen Beizug zum Unterricht in weiblichen Handarbeiten ohne Einfluß.
2. Mädchen, welche gemäß § 2 Absatz 2 des Gesetzes über den
Elementarunterricht für den Fall, daß ihre Eltern oder deren Stellvertreter
künftighin etwa ein bezügliches Verlangen stellen sollten, bereits vor
Zurücklegung des 14. Lebensjahres aus der Volksschule zu entlassen wären,