Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

562 VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände. 
b. Verordnung. 
(Vom 3. März 1894.) 
Die Erteilung des Unterrichts in weiblichen Handarbeiten an Volksschulen 
betreffend. 
(Schulv. Bl., 1894, Nr. III, S. 76.) 
Zum Vollzug der §§ 20, 21 und 24 des Gesetzes über den Elementar- 
unterricht vom 13. Mai 1892 wird mit Genehmigung des Großherzoglichen 
Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts — unter Aufhebung 
der Verordnung vom 18. Oktober 1882, Schulverordnungsblatt Nr. XIV, 
Seite 107 — Folgendes bestimmt: 
§ 1. 
Wenn für mehrere Gemeinden eine Volksschule gemeinsam gehalten 
wird (§ 6 Absatz 2 des Gesetzes über den Elementarunterricht), ist die 
Aussetzung des Unterrichts in weiblichen Handarbeiten während des 
Sommerhalbjahres (§ 24 Absatz 2 des Gesetzes) nur unter der Voraus- 
setzung zulässig, daß die sämtlichen beseiligten Gemeindebehörden überein- 
stimmend einen hierauf bezüglichen Beschluß gefaßt haben. 
82 
8 – 
Zuständig zur Entscheidung darüber, ob — bei Beschränkung des 
Unterrichts in weiblichen Handarbeiten auf das Winterhalbjahr — von 
der regelmäßigen Verpflichtung zur Teilnahme der fünf obersten Jahr- 
gänge der schulpflichtigen Mädchen am Unterricht eine Ausnahme zu be- 
willigen sei (§ 24 Absatz 2 des Gesetzes), ist die Oberschulbehörde. 
Dieselbe wird einem bezüglichen Antrag nur beim Vorliegen besonders 
dringender Gründe und nur nach Anhörung des Kreisschulrates und des 
Bezirksrates stattgeben. 
83. 
1. Die Verpflichtung der einzelnen Schülerin zur Teilnahme an dem 
Unterricht in weiblichen Handarbeiten richtet sich nach dem Zeitpunkt ihrer 
künftigen Schulentlassung. 
Hiernach ist die Thatsache, daß ein Mädchen — wegen mangelnder 
Kenntnisse in den sonstigen Lehrgegenständen — nicht vorrückt, auf 
dessen Beizug zum Unterricht in weiblichen Handarbeiten ohne Einfluß. 
2. Mädchen, welche gemäß § 2 Absatz 2 des Gesetzes über den 
Elementarunterricht für den Fall, daß ihre Eltern oder deren Stellvertreter 
künftighin etwa ein bezügliches Verlangen stellen sollten, bereits vor 
Zurücklegung des 14. Lebensjahres aus der Volksschule zu entlassen wären,
	        
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