564 VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
8 7 dieser Verordnung — werden aufgrund eingeholten Gutachtens des
Badischen Frauenvereins die in Anlage I und II enthaltenen Lehrpläne
empfohlen.
89.
Sofern der Unterricht in weiblichen Handarbeiten über das in § 24
Absatz 1 und 2 des Gesetzes bezeichnete Maß hinaus ausgedehnt werden
soll, hat der Lehrplan eine entsprechende Erweiterung zu erfahren.
Das Muster eines Lehrplanes bei Ausdehnung des Unterrichts auf
sechs Jahrgänge ist in Anlage III beigefügt.
In den Gegenden, wo noch eine besondere Volkstracht in Ulbung ist, wird
darauf bei Erteilung des Handarbeitsunterrichts Rücksicht genommen, in manchen
Orten der Unterricht auch auf das Handspinnen ausgedehnt. (Jahresberichte des
Frauenvereins für 1899, S. 5, für 1900, S. 6).
10.
Der Lehrplan für den Unterricht in weiblichen Handarbeiten wird
von der Ortsschulbehörde aufgestellt und dem Kreisschulrat zur Genehmi-
gung vorgelegt.
Eine Abschrift des genehmigten Lehrplanes ist im Schulzimmer auf-
zuhängen.
§ 11.
1. Der Unterricht in weiblichen Handarbeiten ist, soweit immer thun-
lich, als Klassenunterricht zu behandeln und nach den für die Erteilung
des Unterrichts in den übrigen Lehrfächern geltenden Grundsätzen zu
erteilen.
2. Seine Aufgabe ist eine doppelte. Er hat einerseits den Schüle-
rinnen eine von dem richtigen Verständnis begleitete Fertigkeit in den
zur Behandlung kommenden unentbehrlichsten Nadelarbeiten zu vermitteln;
andererseits hat er durch sorgsame Pflege des Sinnes für Orduung,
Reinlichkeit und Liebe zur Arbeit an der sittlichen Erziehung der Schüle-
rinnen sich zu beteiligen.
3. Der (erste) Lehrer hat die Verpflichtung, der Lehrerin für weib-
liche Handarbeiten in Handhabung der Schulzucht zu unterstützen.
8 12.
Zur Teilnahme an der unmittelbaren Aufsicht über die Erteilung des
Unterrichts in weiblichen Handarbeiten kann die Ortsschulbehörde hiefür
geeignete sachkundige Frauen beiziehen.