Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände. 
Anlage III. 
Lehrplan 
für 6 Jahrgänge mit wöchentlich 4 Stunden das ganze 
A3. 
Jahr hindurch. 
Erstes Arbeitsschuljahr. 
Herstellung eines Übungsstreifens. 
b. Fertigung von Kinderstrümpfen. 
Zweites Arbeitsschulsahr. 
Fertigung von Strümpfen verschiedener Größe. Am dritten Paar sind 
Veränderungen zulässig, z. B. Verwendung glatter Säume, eines anderen 
Käppchens oder Einstricken des Namens. 
* 
D. 
à. 
Drittes Arbeitsschuljahr. 
Herstellung eines Streifens mit etwa 10—12 Piquêmustern. 
Anfertigung eines kleinen viereckigen Häkelflecks, woran die Kinder 
die verschiedenen Maschen erlernen. 
Ein Paar neue und Austricken alter Strümpfe. 
Viertes Arbeitsschulsahr. 
Einübung der Nähstiche an einem Stramintuch, auf welchem zwei 
Alphabete in einfachem Kreuzstich anzubringen sind. 
Strumpfflicken durch Anstricken, Einstricken von Fersen und Stücken, 
sowie durch Gitterstopfe; Versuche im Strumpfflicken mittelst des 
Maschenstichs. 
TFünftes Arbeitsschulsahr. 
Einübung der beim Weißnähen gebräuchlichsten Säume und Nähte, 
sowie des Knopflochstichs an einem Nähtuch; Anbringung einiger 
Knopflöcher an demselben. 
Schneiden und Nähen einfacher Mädchenhemden und sonstiger Wäsche- 
gegenstände. 
Ein Paar Strümpfe nach der Strickregel. 
Sechstes Arbeitsschuljahr. 
Schneiden und Nähen von Mädchenhemden. 
Flicken von Wäschegegenständen aller Art oder an einem kleinen 
Flicktuche. 
Zeichnen der Wäschegegenstände mit dem Stilstich. 
Ein Paar Strümpfe nach der Strickregel.
	        
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