Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

VIII. 
Das Lehramt an Volksschulen. 
Zum Lehramt in dem Sinne, daß die Erteilung von „Elementarunterricht“ 
für die damit betraute Persönlichkeit ausschließlich oder doch ganz überwiegend den 
Gegenstand ihrer Thätigkeit — auch in wirtschaftlicher Hinsicht — bildete und damit 
zum eigentlichen Berufe (Lebensberuf) wurde, hat die Lehrwirksamkeit an einer 
für Volksschulunterricht bestimmten Veranstaltung erst in verhältuismäßig nener Zeit 
sich entwickelt. Für die jetzt das Großherzogtum Baden bildenden Gebiete ist zwar 
nicht nachzuweisen, daß jemals auch hier invalide oder ausgediente Feldwebel und 
Unteroffiziere Zivilversorgung in der Stellung als Volksschullehrer erhielten; aber 
auch da waren es mindestens auf dem Lande überwiegend Inhaber sogen. niederer 
Kirchendienste (Mesner, Küster), welche die Unterweisung der Kinder ihres Amts- 
sitzes in Lesen, Schreiben und Katechismus als „Nebenbeschäftigung“ betrieben (s. ge- 
schichtliche Einleitung — S. 1). „Nebenbeschäftigung“ wird eine solche Unter- 
weisung meist auch da gewesen sein, wo nicht ein Kirchendiener sie besorgte, da die 
Entlohnung für das Schulhalten so gering war, daß aus derselben ohne anderweiten Er- 
werb oder sonstiges Einkommen der Unterhalt eines Mannes (oder gar einer Familie) 
unmöglich bestritten werden konnte (vergl. S. 18, Fußnote). 
Indessen lassen doch schon die Schulordnungen des achtzehnten Jahrhunderts 
das Bestreben erkennen, allmählig zu einem berufsmäßigen, fachlich vorgebildeten 
Volksschullehrerstande zu gelangen. Darauf deuten die Vorschriften hin, welche für 
die Anstellung als „Schulmeister“ eine gewisse Vorbereitung und praktische Aus- 
bildung (s. S. 3), oder doch den Nachweis des Besitzes gewisser Kenntnisse und 
Fertigkeiten (s. S. 6) verlangten, ferner die Bestimmungen, welche dahin zielten, 
den Volksschullehrern als Entlohnung ein Mindesteinkommen zu verschaffen, welches 
nach den damaligen wirtschaftlichen Verhältnissen und sozialen Anschauungen als 
notdürftig ausreichend für einen „Landschullehrer“ angesehen werden mochte, endlich 
Bestimmungen, welche bezweckten, die Stellung als Volksschullehrer wenigstens bis 
zu einem gewissen Grade unabhängig von der Willkür der Schulgemeinden zu 
gestalten. 
Nachdem sodann in der Zeit von 1803 bis 1834 von der Regierung des unun- 
mehrigen Großherzogtums Baden besondere Fürsorge der Ausbildung von Elementar- 
lehrern zugewendet worden (ogl. S. 15), erscheint in der Volksschulorganisation von 
1834 und mit der Volksschulgesetzgebung von 1835 die Ausgestaltung der Elementar- 
Lehrthätigkeit zum eigentlichen Lehramt und die Bildung eines berufsmäßigen
	        
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