Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

578 VIII. Lehramt an Volksschulen. 
zu vereinigenden zwei Präparandenklassen dem Internat des Seminars einverleibt 
werden, dafür aber die Zöglinge des obersten Seminarkurses — nötigenfalls der 
beiden obersten Seminarkurse — wenigstens in Beziehung auf Wohnung aus dem 
Internat ausscheiden, um außerhalb der Anstalt Unterkunft zu suchen. 
Für junge Leute im Alter von mindestens 18 Jahren ist eine ständige Uber- 
wachung, wie solche das Internat übt, jedenfalls leichter zu entbehren, als für 
vierzehn= bis fünfzehnjährige Knaben. Ja es möchte wohl nur von Vorteil sein, 
wenn die neu ausgenommenen Volksschulkandidaten nicht unvermittelt aus der strengen 
Hausordnung eines Internats in die verhältnismäßig ungebundene Stellung eines im 
äußeren Schuldienste verwendeten Lehrers übertreten, sondern wenn in der Mitte 
eine Ubergangszeit liegt, während deren die schon vorgerückteren Zöglinge des Seminars 
zwar immer noch der Schulordnung unterstehen, aber doch schon an freiere Bewegung 
außerhalb der Anstalt sich gewöhnen können. 
Eine solche Umgestaltung war in Meersburg dadurch wesentlich erleichtert, 
daß Seminar und Präparandenschule nicht blos in derselben Stadt ihren Sitz hatten, 
sondern auch in nahe beisammen gelegenen baulichen Anwesen untergebracht waren. 
Dieselbe kam zunächst als Versuch auf Beginn des Schuljahres 1894/95 (30. April 
1894 — Schulv. Bl., 1894, S. 4/05) in Meersburg zur Ausführung. Der Erfolg war, 
daß schon durch landesherrliche Entschließung vom 17. November 1894 (Schulv. Bl., 
1894, 2½ genehmigt wurde, 
dauss die Präparandenschule zu Meersburg mit dem dortigen 
Lehrerseminar zu einer einheitlichen Anstalt mit fünfführigem 
Lehrgang vereinigt werde, 
2. dass die vereinigte Anstalt fortan die Benennung Lehrer- 
bildungsanstalt Mcersburg zu führen habe. 
Schwieriger wäre die Durchführung einer gleichen Umgestaltung in Ansehung 
der noch bestehenden beiden Präparandeuschulen, da dieselben (in Tauberbischofsheim 
und Gengenbach) nicht am Sitze eines Lehrerseminars sich befinden. Indessen läßt 
die im Staatsvoranschlag für 1900/1901, außerordentlicher Etat der Unterrichtsver- 
waltung, enthaltene (und von den Ständen genehmigte) Anforderung einer ersten 
RNate für einen „Erweiterungsbau für das Lehrerse minar Ettlingen“ darauf schließen 
daß die Weiterführung des in Mcersburg Begonnene u seitens der Großh. Regierung 
geplant ist. Nach der „Erläuterung“ der Anforderung im Staatsvoranschlag sollen 
später „die neu geschaffenen Näume zur Aufnahme der zwei Präparandenschulkurse 
dienen, die dem zu einer fünfkursigen Lehrerbildungsanstalt (wie Meersburg) zu er- 
weiternden Seminar angefügt werden sollen.“ 
Ein weiterer Vorteil der Umgestaltung, außer den bereits angedenteten, dürfte 
darin zu erblicken sein, daß Schüler sechsklassiger Mittelschulen (Realprogymnasien, 
Realschulen), welche sich dem Lehrerberufe widmen wollen, unmittelbar von der Mittel- 
schule in das Seminar übertreten könnten, ohne die Zurücklegung des beim Abgang 
aus dem obersten Jahreskurse regelmäßig noch fehlenden 16. Lebensjahres abwarten 
äu müssen. Dieser Gesichtspunkt möchte ganz besonders von Bedentung werden, wenn 
zugleich der Grundsatz der Gleichheitlichkeit des Lehrplaus für alle Lehrerseminare 
fallen gelassen und etwa ein Seminar vorzugsweise für diejenigen Kandidaten 
bestimmt und entsprechend eingerichtet würde, welche dem Berufe als RNeallehrer 
oder Gewerbelehrer sich zu widmen beabsichtigen. 
VI. Lehrpan und Schulordnung 
1. der badischen Präparandenschulen und 
2. der badischen Lehrerseminare
	        
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