Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. A. Lehrerbildungsanstalten. 579 
sind mit Bekanntmachung (Verordnung) des Oberschulrats vom 19. Juli 1879 
(Schulv. Bl. 1879, Nr. VII) verkündet worden. Die Vereinigung der Meersburger 
Präparandenschule mit dem dortigen Seminar hatte selbstverständlich die Aufstellung 
eines geänderten Lehrplanes für die nunmehr fünfkursige einheitliche „Lehrbildungs- 
anstalt“ zur Folge; derselbe ist bis jetzt nicht (amtlich) veröffentlicht. 
Aus den für die übrigen Präparandenschulen und Seminare zur Zeit noch 
geltenden Lehrplänen und Schulordnungen haben unten folgend diejenigen Be- 
stimmungen Aufnahme gefunden, welche nicht blos das Anstaltspersonal und die 
bereits aufgenommenen Zöglinge, sondern vorzugsweise solche angehen, die für sich 
oder für Söhne oder Pflegbefohlene Aufnahme nachsuchen wollen. Der „Lehr- 
plan für die Präparandeunschulen“ ist vollständig aufgenommen, weil 
derselbe zugleich die Anleitung für die „private Vorbereitung von Schulamts- 
aspiranten“ (s. S. 576) darstellt. 
VII. Veranstaltungen zur Ausbildung von Lehrerinnen 
waren im Großherzogtum bereits vorhanden, als — Mitte der 1870er Jahre, durch 
Lehrermangel genötigt — die staatliche Unterrichtsverwaltung mit einer zunächst 
versuchsweisen Verwendung von Frauen als Lehrerinnen an Volksschulen vorging 
Cs. S. 52). 
a. Schon das „Negulativ für die katholischen weiblichen Lehr= und 
Erziehnngsinstitute“ (ogl. S. 284) legte diesen Instituten eine be- 
zügliche Verpflichtung auf, indem (Artikel 2) als Voraussetzung für die 
Aufnahme als Lehrfrau eine im Institut zuzubringende „Prüfungs= oder 
Probezeit“ vorgeschrieben wurde, welche den Zweck hat, „die Kandidatin in 
Ansehung des Schul= und Erziehungs-Instituts gehörig vorzubereiten“. 
Diese ursprünglich nur für die Forterhaltung des Instituts-Lehrkörpers 
durch Beschaffung jeweiligen Ersatzes für die Abgänge bestimmte Ein- 
richtung wurde nachmals, wenigstens bei einzelnen Instituten, dahin aus- 
gedehnt, daß auch sog. Externe für den Beruf als Lehrerin oder Erzieherin 
vorbereitet wurden, um durch Ablegung der — später zur Einführung ge- 
langten — staatlichen Prüfung die Befähigung zum Lehr-- und Erziehungs- 
fach nachzuweisen. 
b. Im Jahre 1878 wurde eine Privatlehranstalt mit dem Sitze in Karlsruhe, 
welche schon vorher unter der Bezeichnung „Zentralanstalt für Erzieherinnen“ 
mit der Ausbildung für den (nach den damaligen Verhältnissen fast nur 
in Privatstellung verwertbaren) Beruf als Lehrerin und Erzieherin sich 
befaßt hatte, derart umgestaltet, daß dieselbe als Unternehmen einer 
Stiftung unter der Benennung „Prinzessin Wilhelm -Stift“ die 
Eigenschaft eines von da an wesentlich unter staatlicher Leitung stehenden 
Lehrerinnenseminars erhielt. Dieser Anstalt ist sodann durch Ent- 
schließung des Ministeriums des Innern vom 7. Dezember 1878 die Be- 
rechtigung verliehen worden, daß für Schülerinnen derselben die an der 
Anstalt abzuhaltende Entlassungsprüfung, sofern diese unter Leitung 
eines Kommissärs der Oberschulbehörde stattfindet, als Lehrerinnenprüfung 
im Sinne der Verordnung über Prüfung von Lebrerinnen gelten soll 
(Schulv. Bl. 1879, S. 2). 
Das Lehrerinnenseminar Prinzessin Wilhelm-Stift giebt die Vor- 
bereitung sowohl für die „Erste“ als für die „Höhere“ Lehrerinnenprüfung 
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