Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

588 VIII. Lehramt an Volksschulen. 
Etüden. Für die katholischen Schüler leichte Meßgesänge, für die 
ebangelischen Choräle in korrektem Satze. 
Bei dem Abgange aus der Präparandenschule soll jeder Schüler im- 
stande sein, einige leichte memorierte Stücke (Etüden und Sonatinen) vor- 
zutragen, auch leichte Klaviersätze mit einiger Sicherheit vom Blatte zu 
spielen. 
Elementar-Musiklehre. 
I. Kurs: Erklärung des Tonsystems, der verschiedenen Schlüssel, der 
Taktarten, der gewöhnlichsten Tempobezeichnungen und der ge- 
bräuchlichsten musikalischen Fremdwörter. 
II. Kurs: Die Lehre von den Tonarten und deren Verwandtschaft. 
Die Intervallenlehre. 
§ 18. Turnen. 
I. Kurs: Die einfacheren und leichteren Ordnungs-, Frei= und 
Geräteübungen. 
II. Kurs: Die zusammengesetzten und schwierigeren Ubungen mit vor- 
zugsweiser Berücksichtigung des in den obern Klassen der Volks- 
schule zu behandelnden Pensums. 
Der Turnunterricht an der Präparandenschule hat den Zweck, die Ge- 
sundheit und körperliche Entwicklung der Zöglinge zu fördern und sie zu 
befähigen, den Anforderungen des Turnunterrichts im Seminar nach- 
zukommen. 
§ 19. Von den einzelnen Fachlehrern werden unter Zugrundlegung- 
vorstehender Bestimmungen Detaillehrpläne ausgearbeitet, die der Großh. 
Oberschulbehörde zur Genehmigung vorzulegen sind. 
§ 20. Ebenso haben die Vorstände der Präparandenschulen vor Beginn 
eines neuen Schuljahrs nach Anhörung der Vorschläge der Lehrerkonferenz 
die Tages= und Stundenordnung zu entwerfen und zur Kenntnis Großh. 
Oberschulrats zu bringen. 
  
b. Schulordnung für die Präparandenschulen des Großherzogtums 
Baden. 
(Schulv. Bl. 1879, Nr. VII, S. 69.) 
§ 1. Den auf geschehenes Ausschreiben im Verordnungsblatt Großh. 
Oberschulrats an den Vorstand der Präparandenschule zu richtenden Auf- 
nahmsgesuchen sind anzuschließen: 
1. Ein Geburtsschein; 
2. ein Zeugnis der Wiederimpfung;
	        
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