588 VIII. Lehramt an Volksschulen.
Etüden. Für die katholischen Schüler leichte Meßgesänge, für die
ebangelischen Choräle in korrektem Satze.
Bei dem Abgange aus der Präparandenschule soll jeder Schüler im-
stande sein, einige leichte memorierte Stücke (Etüden und Sonatinen) vor-
zutragen, auch leichte Klaviersätze mit einiger Sicherheit vom Blatte zu
spielen.
Elementar-Musiklehre.
I. Kurs: Erklärung des Tonsystems, der verschiedenen Schlüssel, der
Taktarten, der gewöhnlichsten Tempobezeichnungen und der ge-
bräuchlichsten musikalischen Fremdwörter.
II. Kurs: Die Lehre von den Tonarten und deren Verwandtschaft.
Die Intervallenlehre.
§ 18. Turnen.
I. Kurs: Die einfacheren und leichteren Ordnungs-, Frei= und
Geräteübungen.
II. Kurs: Die zusammengesetzten und schwierigeren Ubungen mit vor-
zugsweiser Berücksichtigung des in den obern Klassen der Volks-
schule zu behandelnden Pensums.
Der Turnunterricht an der Präparandenschule hat den Zweck, die Ge-
sundheit und körperliche Entwicklung der Zöglinge zu fördern und sie zu
befähigen, den Anforderungen des Turnunterrichts im Seminar nach-
zukommen.
§ 19. Von den einzelnen Fachlehrern werden unter Zugrundlegung-
vorstehender Bestimmungen Detaillehrpläne ausgearbeitet, die der Großh.
Oberschulbehörde zur Genehmigung vorzulegen sind.
§ 20. Ebenso haben die Vorstände der Präparandenschulen vor Beginn
eines neuen Schuljahrs nach Anhörung der Vorschläge der Lehrerkonferenz
die Tages= und Stundenordnung zu entwerfen und zur Kenntnis Großh.
Oberschulrats zu bringen.
b. Schulordnung für die Präparandenschulen des Großherzogtums
Baden.
(Schulv. Bl. 1879, Nr. VII, S. 69.)
§ 1. Den auf geschehenes Ausschreiben im Verordnungsblatt Großh.
Oberschulrats an den Vorstand der Präparandenschule zu richtenden Auf-
nahmsgesuchen sind anzuschließen:
1. Ein Geburtsschein;
2. ein Zeugnis der Wiederimpfung;