Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

50 I. Geschichtliche Einleitung. 
anderen Verhältnissen wurzelnden Grundsatzes ihren Fortbestand verdanken. Es 
ist dies der empfindliche Mangel an Lehrkräften, welchem wenigstens einige Abhilfe 
zuteil würde durch Verfügbarwerden einer Anzahl Lehrer zur Verwendung an andern 
Schulen. 
Alle diese Erwägungen — die Ueberzeugung einerseits von der Notwendigkeit 
der umfänglicheren Beseitigung unhaltbar gewordener Zustände, als das Gesetz vom 
8. März 1868 ermöglichte, die Betrachtung der Mißstände anderseits, welche auf dem 
in diesem Gesetz vorgezeichneten Weg zur Erlangung einer Abhilfe liegen — haben 
schon auf dem letzten Landtage die mit der Vorberatung des Entwurfs zu dem Ge- 
setze über Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 8. März 1868 be- 
traute Kommission der 2. Kammer dahin geführt, für eine Aenderung des letzteren. 
Gesetzes auch in der Nichtung sich auszusprechen, daß die Vereinigung konfessionell 
getreunter Schulen in anderer Weise, als durch Abstimmung der beteiligten Ronfessions- 
gemeinden, ermöglicht werde. 
Auf dasselbe Ziel war eine Anzahl Petitionen gerichtet, welche, bei der 
Zweiten Kammer eingelaufen, den am 17. Juni 1874 gefaßten Beschluß dieses 
Hauses zur Folge hatten, Seine Königliche Hoheit dein Großherzog in einer unter- 
thänigsten Adresse um hie Vorlage eines Gesetzentwurfs zu bitten, wodurch „das 
Gesetz über das Elementarschulwesen einer die obligatorische Umwandlung sämtlicher 
bestehender Konfessionsschulen in gemischte Schulen durchführenden Revision unter- 
zogen wird“. 
Die erste Kammer trat diesem Beschlusse zwar nicht bei; aber auch in dem hier 
über den Gegenstand erstatteten Kommissionsberichte ist hervorgehoben, daß seit 1868 
Verhältuisse eingetreten seien, welche eine Wiederaufnahme des Gegenstandes, auf den 
§§ 6 und ff. des Gesetzes vom 8. März 1868 sich beziehen, nicht bloß rechtfertigen, 
sondern sogar gebieterisch verlangen, und es wird folgeweise anerkannt, daß eine 
Aenderung der bezüglichen Gesetzesbestimmungen notwendig sei. Nur hinsichtlich der 
Art und des Umfangs der Aenderung vermochte die erste Kammer der Ansicht des 
anderen Hauses sich nicht anzuschließen. Der Vorschlag der Kommission ging hier 
auf Uebertragung der Entscheidungsbefugnis, welche das Gesetz vom 8. März 1868 
den beteiligten „Konfessionsgemeinden" vorbehält, an die politische Gemeinde — die 
Gemeindeversammlung beziehungsweise den Ausschuß. Dabei wollte indessen die 
Kommission „die Möglichkeit eines anderen, der Meinung des andern hohen Hauses 
vielleicht näher kommenden Standpunktes“ nicht ausgeschlossen, vielmehr den Gegen- 
stand vorerst der Erwägung der Gr. Regierung unterstellt und dem Hause vorbehalten 
wissen, sich erst nach Kenntuisnahme aller einschlägigen Verhältnisse über seine 
definitive Stellung zur vorwürfigen Frage zu entscheiden. 
III. Die Gr. Regierung, durch die Sache selbst sowohl, als durch die oben er: 
wähnten Erklärungen beider Kammern der Ständeversammlung auf eine eingehende 
Prüfung und Erwägung des angeregten Gegenstandes hingewiesen, hat hiebei die 
Ueberzeugung gewonnen, das dasjenige, was auch beide Häuser des Landtages über- 
einstimmend als die dringendste Aufgabe und als das nächste Ziel der in Aussicht 
zu nehmenden Gesetzesänderung anerkannt haben, erreicht werden könne, ohne einer- 
seits durch Ausdehnung der Neform über das durch die Gestaltung der Verhältnisse 
bedingte Bedürfnis hinaus zu möglichen Benuruhigungen Anlaß zu geben und ohne 
anderseits die Mißstände, welche mit den durch das Gesetz vom 8. März 1868 vor- 
geschriebenen Abstimmungen verbunden waren, in der Hauptsache fortdauern zu lassen, 
wie ohne Zweifel der Fall wäre, wenn die Abstimmungen selbst — nur in andere 
Versammlungen verlegt — aufrecht erl alten würden. Auf dieser Anschauung beruht
	        
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