Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

590 VIII. Lehramt an Volksschulen. 
Wenn triftige Gründe vorliegen, kann der Vorstand einem Zögling 
erlauben, außerhalb der Anstalt zu wohnen und zu speisen. 
Wo keine Gesamtverpflegung stattfindet, sind die Präparanden in der 
Wahl der Wohnung und des Kosthauses an die Zustimmung des Vorstandes 
der Schule gebunden. 
§ 5. Die Präparandenschulen umfassen zwei Jahreskurse. 
Die Zahl der Schüler eines Kurses soll in der Regel 30 nicht über- 
steigen. . 
§ 6. Sämtliche im Lehrplane enthaltenen Unterrichtsgegenstände sind 
verbindlich. 
2 — 
87. — —— 
Lehrer, welche Präparanden für's Seminar vorbereiten, 
haben hiervon dem vorgesetzten Kreisschulrat Anzeige zu 
gerstatten, der in geeigneter Weise den Vorbereitungs- 
Unterricht überwachen wird. 
c. Hehrplan für die KHehrerseminare des Grosßherzogtums Baden. 
(Schulv. Bl. 1879, Nr. VII., S. 72.) 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
8 1. Der Unterricht in den Lehrerseminaren hat den Zweck, die Zög- 
linge in den während des Vorbereitungsunterrichtes erworbenen Kenntnissen 
zu befestigen und stufenweise weiter zu führen, sie mit den Grundsätzen der 
Unterrichts= und Erziehungslehre bvertraut zu machen und in der richtigen 
Behandlung der einzelnen Lehrfächer in der Volksschule theoretisch und 
praktisch zu unterweisen. — — 
§ 7. Der Seminar-Unterricht erstreckt sich auf folgende Lehrgegenstände, 
welche in den drei Kursen in der beigesetzten Zahl von wöchentlichen Stunden 
zu behandeln sind: 
Kurs I. Kurs II. Kurs III. 
Religionslehre 3 Stunden 3 Stunden 2 Stunden. 
Deutsche Sprache 6 „ 6 „ 4 „ 
Arithmetik 3 „ 3 „ 2 „ 
Geometrie 2 „ 2 „ 2 „ 
Geographie 2 „ 2 „ „ 
Geschichte 2 „ 2 „ 2 „ 
Naturgeschichte 2 „ 2 „ 1 „ 
  
20. 2 
S 
14.
	        
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