Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

592 VIII. Lehramt an Volksschulen. 
wir jedoch ausdrücklich darauf aufmerksam, dass das System Gabelsberger 
in Bayern, Sachsen und Osterreich amtlich eingeführt und zur Zeit auch 
das verbreiteste ist. Die Entschliessung, ob aufgrund der gemachten 
Erfahrungen das eine oder andere der genannten 4 Systeme ausschlicsslich 
dem Unterricht in allen solchen erteilenden Anstalten zugrunde zu legen. 
sei, behalten wir uns für einen späteren Zeitpunkt vor. 
Von der beabsichtigten Einführung des Unterrichts in Stenographie 
ist jeweils Anzeige anher zu erstatten. Dabei wärc namentlich auch an- 
zugeben, welches der 4 genannten Systeme gewählt werden will. 
  
d. Schulordnung für die Lehrerseminare des Großherzogtums Baden. 
(Schulv. Bl. 1879, Nr. VII, S. 83.) 
§ 1. Der Oberschulrat wird alljährlich die Meldefrist zur Einreichung. 
der Gesuche um Aufnahme in ein Seminar bekaunt geben. 
Den an die betreffende Seminar-Direktion zu richtenden Gesuchen um 
Zulassung zur Aufnahmsprüfung sind anzuschließen: 
1. Ein Geburtsschein; 
2. ein Zeugnis der Wiederimpfung; 
3. ein verschlossenes Zeugnis des Bezirksarztes über die körperliche 
Beschaffenheit und den Gesundheitszustand des Aspiranten?): 
4. das Abgangszeugnis von einer Präparandenschule oder das Zeugnis 
von einer Mittelschule oder ein verschlossenes Zeugnis über den 
Privatvorbereitungsunterricht; 
5. eine vom Bürgermeister zu beglaubigende Erklärung des Vaters, 
bezw. Vormundes, die durch den Aufenthalt des Schülers an dem 
Seminare entstehenden Kosten zu tragen. 
§ 2. Aufnahme in's Seminar finden diejenigen Zöglinge der 
Präparandenschulen, welche mit dem Zeugnis der Reife entlassen worden 
sind, und soweit thunlich diejenigen Jünglinge, welche das 16. Lebensjahr 
zurückgelegt haben, eine gute Gesundheit besitzen und durch eine Prüfung 
nachweisen, daß sie die im Lehrplan für Präparandenschulen vorgeschriebenen. 
Kenntnisse inne haben. 
Der Prüfung geht eine Visitation durch den Anstaltsarzt vorher. 
Ausnahmsweise können auch Jünglinge mit entsprechender Vorbildung, 
wenn sich Platz findet, in den 2. oder 3. Kurs des Seminars aufgenommen 
werden. ’ 
Uber das Ergebnis der Prüfung, die in eine schriftliche und mündliche 
zerfällt, berichtet die Seminar-Direktion an den Oberschulrat, welcher über 
die Aufnahme entscheidet. 
  
*) Siehe S. 589 (Fußnote).
	        
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