Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

594 VIII. Lehramt an Volksschulen. 
4 — hinläuglich. 
5 — ungenügend. 
Für Betragen sind die allgemeinen Noten folgende: 
1 = gut. 
2 = nicht ganz befriedigend. 
3. — ungenügend. 
Die Zeugnisse mussen von den Eltern oder deren Stellvertretern nach 
genommener Einsicht unterzeichnet und dann dem Direktor wieder vorgezeigt 
werden. — — 
12. An Disziplinarmittel sollen zur Anwendung kommen: 
1. Ermahnungen von seiten eines Lehrers oder des Direktors. 
2. Hausarrest, der vom Direktor auszusprechen ist. 
3. Verweis vor der Lehrerkonferenz. 
4. Androhung der Ausweisung, wovon den Eltern des Zöglings 
Nachricht zu geben ist. 
5. Die Ausweisung eines Zöglings, dessen Entfernung aus der Anstalt 
im pädagogischen Interesse geboten erscheint, erfolgt auf Antrag der 
Lehrerkonferenz durch den Oberschulrat. 
In schwereren Fällen kann die alsbaldige Ausweisung durch die 
Lehrerkonferenz verfügt werden; es ist aber nachträglich die Genehmigung 
Großh. Oberschulrats einzuholen. — — 
B. Brüfungsordnungen. 
a. Dienstprüfung. 
Verorduung. 
(Vom 28. November 1885.) 
Die Dienstprüfung der Volksschulkandidaten betreffend. 
(Ges. und V. Bl., 1885, S. 377; Schulv. Bl., 1885, S. 159) 
Zum Vollzuge des § 32 (jetzt: 5 28) des Gesetzes, den Elementar- 
unterricht betreffend, wird auf Antrag des Oberschulrats verordnet, 
was folgt: 
81. 
Die Zulassung zur Dienstprüfung (der zweiten Prüfung, Anstellungs- 
prüfung) erfolgt frühestens nach drei von der ersten Prüfung an (Kandi- 
datenprüfung) umlaufenen Jahren, von welchen der Kandidat wenigstens 
zwei an einer Schule überhaupt und wenigstens eines an einer Schule des 
Landes zugebracht hat.
	        
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