Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. B. Prüfungsordnungen. a. Dienstprüfung. 
8 2. 
Kandidaten, welche nach Umlauf des sechsten Jahres zur Dienst- 
prüfung nicht erschienen sind, haben die Außerdienstsetzung zu erwarten. 
Die Zulassung zur Dienstprüfung kann in diesem Falle nur noch beim 
Vorhandensein besonderer Gründe, welche die Verzögecrung entschuldbar 
machen, mit Genehmigung des Ministeriums der Justiz, des Kultus und 
Unterrichts bewilligt werden. 
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83. 
Kandidaten, welche in der Dienstprüfung erstmals nicht bestanden sind, 
können nach Jahresfrist zu einer zweiten zugelassen werden. 
Erstreckte sich der Mangel an Erfolg nur auf ein oder zwei Fächer 
minder wichtiger Art bei sonst zufriedenstellenden Leistungen, so kann die 
Oberschulbehörde Nachsicht beziehungsweise eine Nachprüfung in jenen 
Fächern, und zwar letztere nach Umständen schon nach einem halben Jahre 
gewähren. 
Die Nachprüfung kann nicht wiederholt werden. 
Kandidaten, welche in der Dienstprüfung zum zweitenmal nicht be— 
standen sind oder in der auferlegten Nachprüfung nicht genügt oder über- 
haupt nach Umlauf des achten Kandidatenjahres das Dienstprüfungszeugnis 
nicht erworben haben, sind im öffentlichen Schuldienste nicht weiter zu 
verwenden. 
84. 
Die Dienstprüfung findet in der Regel je einmal im Jahre an jedem 
Schullehrerseminar des Landes statt. 
Die Prüfungskommission besteht für jede Prüfung aus einem von der 
Oberschulbehörde ernannten Kommissär, welcher den Vorsitz führt, und aus 
dem Lehrkörper des Seminars, an welchem die Prüfung stattfindet. 
Die Oberschulbehörde ist befugt, nach Bedürfnis auch andere geeignete 
Persönlichkeiten in die Prüfungskommission zu berufen. 
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85. 
Nach Beendigung der Prüfung stellt die Prüfnngskommission unter 
Vorlegung der schriftlichen Prüfungsarbeiten und eines Verzeichnisses, in 
welchem die Leistungsnoten der Prüflinge für jeden einzelnen Gegenstand 
enthalten sind, ihre Anträge an die Oberschnlbehörde. Letztere entscheidet 
über dieselben und stellt den bestandenen Kandidaten die Prüfungs— 
zeugnisse mit den Gesamtnoten „sehr gut“, „gut“, „ziemlich gut“, und „hin- 
länglich“ aus. 
8 6. 
Die Dienstprüfung ist vorzugsweise für den Nachweis der praktischen 
Ausbildung der Kandidaten bestimmt. Sie erforscht zugleich auch das po— 
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