Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

598 VIII. Lehramt an Volksschulen. 
4. a) für Katholiken: korrekter Vortrag eines Stückes aus dem 
Ordinarium Missae, womöglich ohne harmonisierte Vorlage 
(Mohr, Manuale cantorum); 
b) für Protestanten: korrekter Vortrag eines aus dem Choral— 
buch der Landeskirche vorgelegten Choralsatzes und zwar, sofern 
derselbe einer der bekannteren Melodien angehört, womöglich 
auswendig; 
5. vierstimmige Modulation nach angegebenem Gange auf Orgel oder 
Klavier. 
Von den in Nr. 3—5 bezeichneten Anforderungen sind Israeliten 
befreit. 
B. Die Prüfung für erweiterte Schulen. 
15. 
In der Prüfung für erweiterte Schulen hat der Kandidat nicht nur 
einen höheren Kenntnisstand nachzuweisen, sondern besonders auch eine mit 
demselben gleichen Schritt haltende geistige Klarheit und Reife, von der 
erwartet werden kann, daß sie ihn befähigt, sich mit Erfolg weiter zu bilden. 
Bei Beurteilung der Gesamtleistung kommt die Beschaffenheit des Auf-ü 
satzes in erster Linie in Betracht. 
8 16 
8 
Die schriftliche Prüfung fügt den in § 8 beziehungsweise § 10 ge- 
nannten Arbeiten noch weitere aus dem Gebiete der Pädagogik und aus der 
Arithmetik und Geomctrie hinzu. 
§ 17. 
Die mündliche Prüfung erstreckt sich neben den in § 9 genannten 
Fächern auf einen kurzen freien Vortrag über einen mindestens drei 
Stunden zuvor bezeichneten, dem Kandidaten bekannten Gegenstand. Als 
bekannt werden insbesondere die dem Volksschullesebuch entnommenen Stoffe 
angesehen. 
8 18. 
Die Bestimmungen des 8 I0 dieser Verordnung gelteun auch bezüglich 
der Prüfung für erweiterte Volksschulen 
§ 19. 
Die Anforderungen an das Wissen der Prüflinge für die genannten 
Schulen erstrecken sich auf den ganzen Umfang des in den Seminaren be- 
handelten Unterrichtsstoffes. ·
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.