598 VIII. Lehramt an Volksschulen.
4. a) für Katholiken: korrekter Vortrag eines Stückes aus dem
Ordinarium Missae, womöglich ohne harmonisierte Vorlage
(Mohr, Manuale cantorum);
b) für Protestanten: korrekter Vortrag eines aus dem Choral—
buch der Landeskirche vorgelegten Choralsatzes und zwar, sofern
derselbe einer der bekannteren Melodien angehört, womöglich
auswendig;
5. vierstimmige Modulation nach angegebenem Gange auf Orgel oder
Klavier.
Von den in Nr. 3—5 bezeichneten Anforderungen sind Israeliten
befreit.
B. Die Prüfung für erweiterte Schulen.
15.
In der Prüfung für erweiterte Schulen hat der Kandidat nicht nur
einen höheren Kenntnisstand nachzuweisen, sondern besonders auch eine mit
demselben gleichen Schritt haltende geistige Klarheit und Reife, von der
erwartet werden kann, daß sie ihn befähigt, sich mit Erfolg weiter zu bilden.
Bei Beurteilung der Gesamtleistung kommt die Beschaffenheit des Auf-ü
satzes in erster Linie in Betracht.
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Die schriftliche Prüfung fügt den in § 8 beziehungsweise § 10 ge-
nannten Arbeiten noch weitere aus dem Gebiete der Pädagogik und aus der
Arithmetik und Geomctrie hinzu.
§ 17.
Die mündliche Prüfung erstreckt sich neben den in § 9 genannten
Fächern auf einen kurzen freien Vortrag über einen mindestens drei
Stunden zuvor bezeichneten, dem Kandidaten bekannten Gegenstand. Als
bekannt werden insbesondere die dem Volksschullesebuch entnommenen Stoffe
angesehen.
8 18.
Die Bestimmungen des 8 I0 dieser Verordnung gelteun auch bezüglich
der Prüfung für erweiterte Volksschulen
§ 19.
Die Anforderungen an das Wissen der Prüflinge für die genannten
Schulen erstrecken sich auf den ganzen Umfang des in den Seminaren be-
handelten Unterrichtsstoffes. ·