Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. B. Prüfungsordnungen. a. Dienstprüfung. 599 
8 20. 
Die Festsetzungen der §§ 12, 13, 14 dieser Verordnung finden auch 
bei der Prüfung für erweiterte Schulen Anwendung. 
Bei den an einer Taubstummenanstalt beschäftigten Kandidaten werden 
die im Taubstummenunnterricht nachgewiesenen Kenntnisse dem § 13 ent- 
sprechend berücksichtigt. 
Anmeldung zur Dienstprüfung. 
8 21. 
Die Oberschulbehörde erläßt in ihrem Verordnungsblatt jeweils 
mindestens 6 Wochen vor den für die Dienstprüfungen in Aussicht ge— 
nommenen Terminen eine Aufforderung zur Meldung. 
8 22. 
In dem Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind anzugeben: 
Der Geburtstag, das religiöse Bekenntnis, der Ort und die Anstalt 
der Vorbereitung für die erste Prüfung, die Zeit, zu welcher diese bestanden 
wurde, die Orte beziehungsweise die Anstalten der seitherigen lehramtlichen 
Thätigkeit. 
Uberdies haben sich die Examinanden darüber auszusprechen, welche 
Schriften der klassischen Litteratur sie seit ihrer ersten Prüfung gelesen, mit 
welchen derselben sie sich eingehender beschäftigt haben und mit welchen pä- 
dagogischen Werken sie vertraut geworden sind. 
Der Meldung sind — durch den Kreisschulrat beglaubigte — Ab- 
schriften des Kandidatenscheins und des Abgangszengnisses der Anstalt, in 
welcher der Kandidat seine Vorbercitung erhalten hat, beizugeben. 
g 23. 
Die Examinanden übergeben ihre Gesuche um Zulassung zur Prüfung 
nebst den in § 22 genannten Beilagen dem Kreisschulrat, in dessen Kreise 
sie in Thätigkeit sind. 
Dieser fügt denselben seine Bemerkungen über die Lehrbefähigung, die 
Leistungen und das Verhalten der Gesuchssteller bei. 
Kandidaten, welche zur Zeit der Anmeldung nicht im öffentlichen Schul- 
dienste stehen, senden ihre Gesuche unmittelbar an die Oberschulbehörde. 
§ d4. 
Die Zulassung zur Prüfung kann von der Oberschulbehörde vertagt 
werden, sofern der Bittsteller durch ungenügende Leistungen, Unfleiß oder 
nunnangemessenes Verhalten Veranlassung zu begründeten Klagen gegeben hat.
	        
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