1. B. Prüfungsordnungen. b. Lehrerinnen-Prüfung. 603.
Die in vorstehendem § 3 bezeichnete Berechtigung ist durch Ministerial-Ent-
schließung vom 7. Dezember 1878 Nr. 17654 dem Lehrerinnen = Seminar
Prinzessin-Wilhelm-Stift zu Karlsruhe verliehen worden (s. S. 579).
I. Erste Hehrerinnen-Prüfung.
8 4.
Zur „Ersten Lehrerinnenprüfung“ (8 1 Absatz 2 Ziffer 1)
werden Aspirantinnen zugelassen, welche das achtzehnte Lebensjahr zurück-
gelegt haben, oder in dem Kalenderjahr, in welchem die Prüfung stattfindet,
noch zurücklegen.
Die Meldungen zur Teilnahme an der Prüfung sind bei dem Ober-
schulrat einzureichen.
Der Meldung sind beizufügen:
1.
U
ein von der Aspirantin selbst verfaßter Lebenslauf mit genauen
Angaben über Alter, Geburts= und Aufenthaltsort,
Konfession,
Bildungsgang und persönliche Verhältnisse;
. Zeugnisse über genossene Schul= und Berufsbildung;
— bei Aspirantinnen, die nicht in einer mit der Berechtigung des-
§ 3 dieser Verordnung ausgestatteten Lehrerinnenbildungsanstalt
ihre Vorbereitung erhalten haben — ein Ausweis darüber, daß.
die Aspirantin an einer öffentlichen oder einer den §§ 103 und
104 (jetzt: §§ 110 und 111) des Gesetzes über den Elementar-
unterricht entsprechenden Unterrichtsanstalt praktische Lehrübungen,
unter Leitung einer durch die Anstalt dazu bestimmten Lehrkraft,
während mindestens eines Jahres angestellt hat:
ein amtliches Sittenzeugnis;
. ein Geburtsschein;
ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand.
In den Fällen des § 3 legt der Anstaltsvorsteher die ihm zu über-
gebenden Meldungen mit einer Übersichtstabelle dem Oberschulrat vor. Der
im vorhergehenden Absatz unter Ziffer 4 bezeichnete Nachweis wird durch
bezügliche Beurkundung des Anstaltsvorstehers ersetzt.
k——
§ 5.
In der Ersten Lehrerinnenprüfung ist, neben der Bekanntschaft mit den
gebräuchlichsten Unterrichtsmitteln und mit einem methodischen Unterrichts-
verfahren, nachzuweisen:
J.
In der Religion — bobligatorisch für diejenigen Aspirantinnen,
welche Anwartschaft auf Verwendung im Volksschuldienste erlangen
wollen — das durch die bezügliche obere geistliche Behörde be-
stimmte bezw. zu bestimmende Maß von Kenntnuissen.