Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. B. Prüfungsordnungen. b. Lehrerinnen-Prüfung. 603. 
Die in vorstehendem § 3 bezeichnete Berechtigung ist durch Ministerial-Ent- 
schließung vom 7. Dezember 1878 Nr. 17654 dem Lehrerinnen = Seminar 
Prinzessin-Wilhelm-Stift zu Karlsruhe verliehen worden (s. S. 579). 
I. Erste Hehrerinnen-Prüfung. 
8 4. 
Zur „Ersten Lehrerinnenprüfung“ (8 1 Absatz 2 Ziffer 1) 
werden Aspirantinnen zugelassen, welche das achtzehnte Lebensjahr zurück- 
gelegt haben, oder in dem Kalenderjahr, in welchem die Prüfung stattfindet, 
noch zurücklegen. 
Die Meldungen zur Teilnahme an der Prüfung sind bei dem Ober- 
schulrat einzureichen. 
Der Meldung sind beizufügen: 
1. 
U 
ein von der Aspirantin selbst verfaßter Lebenslauf mit genauen 
Angaben über Alter, Geburts= und Aufenthaltsort, 
Konfession, 
Bildungsgang und persönliche Verhältnisse; 
. Zeugnisse über genossene Schul= und Berufsbildung; 
— bei Aspirantinnen, die nicht in einer mit der Berechtigung des- 
§ 3 dieser Verordnung ausgestatteten Lehrerinnenbildungsanstalt 
ihre Vorbereitung erhalten haben — ein Ausweis darüber, daß. 
die Aspirantin an einer öffentlichen oder einer den §§ 103 und 
104 (jetzt: §§ 110 und 111) des Gesetzes über den Elementar- 
unterricht entsprechenden Unterrichtsanstalt praktische Lehrübungen, 
unter Leitung einer durch die Anstalt dazu bestimmten Lehrkraft, 
während mindestens eines Jahres angestellt hat: 
ein amtliches Sittenzeugnis; 
. ein Geburtsschein; 
ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand. 
In den Fällen des § 3 legt der Anstaltsvorsteher die ihm zu über- 
gebenden Meldungen mit einer Übersichtstabelle dem Oberschulrat vor. Der 
im vorhergehenden Absatz unter Ziffer 4 bezeichnete Nachweis wird durch 
bezügliche Beurkundung des Anstaltsvorstehers ersetzt. 
k—— 
§ 5. 
In der Ersten Lehrerinnenprüfung ist, neben der Bekanntschaft mit den 
gebräuchlichsten Unterrichtsmitteln und mit einem methodischen Unterrichts- 
verfahren, nachzuweisen: 
J. 
In der Religion — bobligatorisch für diejenigen Aspirantinnen, 
welche Anwartschaft auf Verwendung im Volksschuldienste erlangen 
wollen — das durch die bezügliche obere geistliche Behörde be- 
stimmte bezw. zu bestimmende Maß von Kenntnuissen.
	        
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