Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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9. 
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VIII. Lehramt an Volksschulen. 
Im Deutschen: Vertrautheit mit den Hauptregeln der Gram- 
matik, Stilistik und Rechtschreibung; die Fähigkeit zur zusammen- 
hängenden, schriftlichen und mündlichen korrekten Darstellung von 
Stoffen aus dem Gebiele der Volksschule; Kenntnis von den 
Hauptwerken der poetischen Litteratur, namentlich des acht- 
zehnten und neunzehnten Jahrhunderts; Bekanntschaft mit der 
Iungendlitteratur. 
Im Rechnen: Fertigkeit im schriftlichen und mündlichen Rechnen 
mit ganzen und gebrochenen Zahlen (gemeinc und zehnteilige 
Brüche); Gewandtheit in Anwendung derselben zur Lösung von 
Aufgaben, die dem bürgerlichen Leben entnommen sind; Kenntnis 
der regelmäßigen geometrischen Raumsormen und ihrer Berechnung; 
die Fähigkeit, das eingeschlagene Verfahren klar darzustellen und 
zu begründen. 
In der Geschichte: Bekanntschaft mit den Hauptthatsachen der 
allgemeinen und nähere Kenntnis der deutschen Geschichte, besonders 
der neueren. 
In der Geographie: Bekanntschaft mit dem Wichtigsten aus 
der physikalischen und mathematischen Geographie; übersichtliche 
Kenntnis der fünf Erdteile und spezielle des Vaterlandes in physi- 
kalischer und volitischer Beziehung; Gewandtheit im Kartenlesen 
und im Gebrauch von Globen und Tellurien. 
In der Naturgeschichte: Ubersichtliche Kenntnis der drei Reiche; 
genauere Bekanntschaft mit den für Landwirtschaft, Technik und 
Handel besonders wichtigen Naturkörpern; Kenntnis der wichtigsten 
tierischen Organe und der Verrichtungen derselben; Einsicht in das 
Wesentliche vom Organismus des menschlichen Leibes und im 
Anschlusse daran Bekanntschaft mit den Hauptregeln der Gesund- 
heitslehre. 
AIn der Naturlehre: Kenntnis der hauptsächlichsten physikalischen 
Erscheinungen und Gesetze und der wichtigsten für die Ernährung 
und die Industrie bedeutsamen chemischen Prozesse und Verbindungen, 
gewonnen auf der Grundlage des Experiments. 
. In der Pädagogik: Bekanntschaft mit den allgemeinen Grund- 
sätzen der Erziehung und des Unterrichts und übersichtliche Kenntnis 
der Entwicklung des Erziehungs= und Unterrichtswesens in den letzten 
drei Jahrhunderten. 
Im Gesang: Sicherheit im Singen vorgelegter leichterer 
Kirchen-, Schul= und Volkslieder und Bekanntschaft mit der Gesanglehre. 
Im Zeichnen: Gewandtheit in Nachbildung einfacher Ornamente 
in Umrissen nach Vorlagen.
	        
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