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VIII. Lehramt an Volksschulen.
Im Deutschen: Vertrautheit mit den Hauptregeln der Gram-
matik, Stilistik und Rechtschreibung; die Fähigkeit zur zusammen-
hängenden, schriftlichen und mündlichen korrekten Darstellung von
Stoffen aus dem Gebiele der Volksschule; Kenntnis von den
Hauptwerken der poetischen Litteratur, namentlich des acht-
zehnten und neunzehnten Jahrhunderts; Bekanntschaft mit der
Iungendlitteratur.
Im Rechnen: Fertigkeit im schriftlichen und mündlichen Rechnen
mit ganzen und gebrochenen Zahlen (gemeinc und zehnteilige
Brüche); Gewandtheit in Anwendung derselben zur Lösung von
Aufgaben, die dem bürgerlichen Leben entnommen sind; Kenntnis
der regelmäßigen geometrischen Raumsormen und ihrer Berechnung;
die Fähigkeit, das eingeschlagene Verfahren klar darzustellen und
zu begründen.
In der Geschichte: Bekanntschaft mit den Hauptthatsachen der
allgemeinen und nähere Kenntnis der deutschen Geschichte, besonders
der neueren.
In der Geographie: Bekanntschaft mit dem Wichtigsten aus
der physikalischen und mathematischen Geographie; übersichtliche
Kenntnis der fünf Erdteile und spezielle des Vaterlandes in physi-
kalischer und volitischer Beziehung; Gewandtheit im Kartenlesen
und im Gebrauch von Globen und Tellurien.
In der Naturgeschichte: Ubersichtliche Kenntnis der drei Reiche;
genauere Bekanntschaft mit den für Landwirtschaft, Technik und
Handel besonders wichtigen Naturkörpern; Kenntnis der wichtigsten
tierischen Organe und der Verrichtungen derselben; Einsicht in das
Wesentliche vom Organismus des menschlichen Leibes und im
Anschlusse daran Bekanntschaft mit den Hauptregeln der Gesund-
heitslehre.
AIn der Naturlehre: Kenntnis der hauptsächlichsten physikalischen
Erscheinungen und Gesetze und der wichtigsten für die Ernährung
und die Industrie bedeutsamen chemischen Prozesse und Verbindungen,
gewonnen auf der Grundlage des Experiments.
. In der Pädagogik: Bekanntschaft mit den allgemeinen Grund-
sätzen der Erziehung und des Unterrichts und übersichtliche Kenntnis
der Entwicklung des Erziehungs= und Unterrichtswesens in den letzten
drei Jahrhunderten.
Im Gesang: Sicherheit im Singen vorgelegter leichterer
Kirchen-, Schul= und Volkslieder und Bekanntschaft mit der Gesanglehre.
Im Zeichnen: Gewandtheit in Nachbildung einfacher Ornamente
in Umrissen nach Vorlagen.