1. B. Prüfungsordnungen. b. Lehrerinnen-Prüfung. 605.
11. In den weiblichen Handarbeiten (fakultativ): Gewandtheit
in Fertigung der wichtigsten weiblichen Handarbeiten; die Fähigkeit,
das Verfahren in Worten klar darzustellen und Kenntnis der Methode
des Klassenunterrichts.
# l 6.
Die Prüfung ist eine theoretische — schriftliche und mündliche —
und eine praktische.
87.
Der schriftliche Teil der Ersten Lehrerinnenprüfung
umfaßt die Fertigung eines deutschen Aufsatzes über einen den Aspirantinnen.
als bekannt vorauszusetzenden Stoff, einiger Rechenaufgaben, einer Probe in.
deutscher und lateinischer Schrift und einer Zeichnung.
Die mündliche Prüfung erstreckt sich über sämtliche in § 5 be-
zeichneten Lehrgegenstände.
88.
Der praktische Teil der Ersten Lehrerinnenprüfung be-
steht in Ablegung einer Lehrprobe in einer nach dem Lehrplan für die Volks-
schulen zu unterrichtenden Klasse des volksschulpflichtigen Alters in einem der-
unter Ziffer 2—7 in § 5 aufgeführten Fächer.
# 9.
liber die Ergebnisse der Prüfung berichtet der Vorsitzende der-
Kommission — in den Fällen des § 3 der mit der Leitung der Prüfung
betraute Kommissär — unter Vorlage der schriftlichen Prüfungsarbeiten, so-
wie der über die mündliche Prüfung und die Beratungen der Prüfungs-
kommission geführten Protokolle an die Oberschulbehörde, welche den von.
ihr für bestanden erklärten Aspirantinnen ein Zeugnis der Befähigung zur
Unterrichtserteilung an Volksschulen oder in den Fächern der Volksschule
an mittleren und höheren Mädchenschulen mit Bezeichnung der in den
einzelnen Gegenständen erlangten Noten — sehr gut, gut, ziemlich gut,
hinlänglich, ungenügend — ausstellt.
Aspirantinnen, welche im Deutschen oder im Rechnen den An-
forderungen des § 5 nicht genügt haben, können nicht als bestanden
erklärt werden.
II. Hie Bienllprüfung.
8 10.
Der „Dienstprüfung“ (8 1 Absatz 2 Ziffer 2) können die in der
Ersten Lehrerinnenprüfung bestandenen Schulamtskandidatinnen frühestens.