606 VIII. Lehramt an Volksschulen.
nach drei in praktischer Ausübung des Lehrberufes zugebrachten Jahren sich
Unterziehen.
Sind seit Ablegung der ersten Lehrerinnenprüfung mehr als sechs
Jahre umlaufen, kann die (erstmalige) Zulassung zur Dienstprüfung nur
noch beim Vorhandensein besonderer Gründe, welche die Verzögerung ent-
schuldbar machen, mit Genehmigung des Ministeriums der Justiz, des
Kultus und Unterrichts bewilligt werden.
Im Ubbrigen gelten hinsichtlich der Meldung zur Dienstprüfung, der in
derselben zu stellenden Anforderungen und des Prüfungsverfahrens dieselben
Vorschriften, wie bei der Dienstprüfung der Volksschulkandidaten (Elementar=
unterrichtsgesetz § 32 — jetzt: § 28). «
Ill.DieYiihercLkljrkritncenpriifuug.
§11.
Der»HöhcrenLehrerinnenprüfung«(§1AbsatzLZiffer3)«
können die in der Ersten Lehrerinnenprüfung bestandenen Kandidatinnen
frühestens nach einem, auf ihre weitere Ausbildung verwendeten Jahre
sich unterziehen.
Sind seit Ablegung der Ersten Lehrerinnenprüfung mehr als sechs
Jahre umlaufen, kann die Zulassung zur Höheren Lehrerinnenprüfung nur
noch beim Vorhandensein besonderer Gründe, welche die Verzögerung ent-
schuldbar machen, mit Genehmigung des Ministeriums der Justiz, des Kultus
und Unterrichts bewilligt werden.
Kandidatinnen, welche in der „Höheren Lehrerinnenprüfung“ nicht
bestanden sind, können dieselbe nach Umfluß eines weiteren Jahres wieder-
holen.
8 12.
Die Meldung zur Höheren Lehrerinnenprüfung ist an den Oberschulrat
zu richten.
Kandidatinnen, welche im öffentlichen Schuldienste verwendet sind,
haben die Meldung dem Vorsteher der Anstalt, beziehungsweise dem Kreis—
schulrat, welchem die betreffende Schule unterstellt ist, zu übergeben.
Von dem Anstaltsvorsteher, beziehungsweise Kreisschulrat, wird die
Meldung mit einem über Befähigung, Leistungen und Verhalten der
Kandidatin sich aussprechenden Berichte dem Oberschulrat vorgelegt.
Der Meldung sind beizugeben:
1. das Zengnis der Ersten Lehrerinnenprüfung;
2. ein von der Kandidatin selbst verfaßter Bericht über ihre Lebens-
verhältnisse und den Gang ihrer weiteren Ausbildung seit der
Ersten Lehrerinnenprüfung;