Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

608 VIII. Lehramt an Volksschulen. 
betraute Kommissär — unter Vorlage der schristlichen Prüfungsarbeiten, 
sowie der über die mündliche Prüfung und die Beratungen der Prüfungs- 
kommission geführten Protokolle an die Oberschulbehörde, welche den von 
ihr für bestanden erklärten Kandidatinnen ein Zeugnis der Befähigung zur 
Unterrichtserteilung in den Fächern der höheren Mädchenschule mit Be- 
zeichnung der in den einzelnen Gegenständen erlangten Noten — sehr gut, 
gut, ziemlich gut, hinlänglich, ungenügend — ausstellt. 
Kandidatinnen, welche im Französischen oder im Englischen den An- 
forderungen nicht genügt haben, können nicht als bestanden erklärt 
werden. 
  
Zwischen der Königlich Preußischen und der Großbherzoglich Badischen. 
Regierung ist eine Vereinbarung über gegenseitige Anerkennung der für Lehrerinnen 
im Königreich Preußen nach Maßgabe der von dem Königlichen Minister der geist- 
lichen Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten unter dem 24. April 1874 er- 
lassenen „Prüfungsordnung für Lehrerinnen und Schulvorsteherinnen“" und im 
Großherzogtum Baden nach Maßgabe der Verordnung des Ministeriums des. 
Innern vom 13. März 1876, die Prüfung von Lehrerinnen betreffend, ausgestellten 
Prüfungszengnisse mit den nachstehenden Beschränkungen getroffen worden: 
1. Die im Großherzogtum Baden geprüften Lehrerinnen, welche in der König- 
lich Preußischen Monarchie Verwendung als Vorsteherinnen von. 
Anstalten suchen, haben hier noch die in Preußen vorgeschriebenc besondere 
Prüfung für Schulvorsteherinnen abzulegen. Die in dem Königreich Preußen. 
als Lehrerinnen Geprüften sollen dagegen im Großherzogtum Baden ohne 
weitere Prüfung auch zur Leitung von Anstalten, soweit diese überhaupt 
für Frauen zugelassen ist, als befähigt erachtet werden. 
2. Diejenigen im Großherzogtum Baden geprüften Lehrerinnen, welche die 
hier fakultative Prüfung in der Religion nicht abgelegt haben, müssen sich 
vor ihrer Zulassung zur Verwendung in der Königlich Preußischen Monarchie 
noch einer Nachprüfung oder einem Kolloquium in der Religion unterziehen. 
Diese Nachprüfung, beziehungsweise dieses Kolloquium kann bei denjenigen. 
Lehrerinnen, welche noch die Vorsteherinnen-Prüfung ablegen, mit letzterer 
verbunden werden. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 
6. Februar 1877; Ges.= u. V. Bl. 1877, Nr. III, S. 10. 
8 18. 
Für die „Erste Lehrerinnenprüfung" und die „Höhere 
Lehrerinneuprüfung“, welche nach § 2 dieser Verordnung abgehalten 
werden, ist die mit je 10 Mark (Landesherrliche Verordnung vom 19. No- 
vember 1874 — Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 578) zu entrichtende 
Gebühr vor Beginn zur Prüfung bei der Expeditur des Oberschulrats- 
zu hinterlegen. 
Die Erhebung zur Staatskasse erfolgt im Sportelwege. 
Die Abnahme der Dienstprüfung erfolgt gebührenfrei.
	        
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