608 VIII. Lehramt an Volksschulen.
betraute Kommissär — unter Vorlage der schristlichen Prüfungsarbeiten,
sowie der über die mündliche Prüfung und die Beratungen der Prüfungs-
kommission geführten Protokolle an die Oberschulbehörde, welche den von
ihr für bestanden erklärten Kandidatinnen ein Zeugnis der Befähigung zur
Unterrichtserteilung in den Fächern der höheren Mädchenschule mit Be-
zeichnung der in den einzelnen Gegenständen erlangten Noten — sehr gut,
gut, ziemlich gut, hinlänglich, ungenügend — ausstellt.
Kandidatinnen, welche im Französischen oder im Englischen den An-
forderungen nicht genügt haben, können nicht als bestanden erklärt
werden.
Zwischen der Königlich Preußischen und der Großbherzoglich Badischen.
Regierung ist eine Vereinbarung über gegenseitige Anerkennung der für Lehrerinnen
im Königreich Preußen nach Maßgabe der von dem Königlichen Minister der geist-
lichen Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten unter dem 24. April 1874 er-
lassenen „Prüfungsordnung für Lehrerinnen und Schulvorsteherinnen“" und im
Großherzogtum Baden nach Maßgabe der Verordnung des Ministeriums des.
Innern vom 13. März 1876, die Prüfung von Lehrerinnen betreffend, ausgestellten
Prüfungszengnisse mit den nachstehenden Beschränkungen getroffen worden:
1. Die im Großherzogtum Baden geprüften Lehrerinnen, welche in der König-
lich Preußischen Monarchie Verwendung als Vorsteherinnen von.
Anstalten suchen, haben hier noch die in Preußen vorgeschriebenc besondere
Prüfung für Schulvorsteherinnen abzulegen. Die in dem Königreich Preußen.
als Lehrerinnen Geprüften sollen dagegen im Großherzogtum Baden ohne
weitere Prüfung auch zur Leitung von Anstalten, soweit diese überhaupt
für Frauen zugelassen ist, als befähigt erachtet werden.
2. Diejenigen im Großherzogtum Baden geprüften Lehrerinnen, welche die
hier fakultative Prüfung in der Religion nicht abgelegt haben, müssen sich
vor ihrer Zulassung zur Verwendung in der Königlich Preußischen Monarchie
noch einer Nachprüfung oder einem Kolloquium in der Religion unterziehen.
Diese Nachprüfung, beziehungsweise dieses Kolloquium kann bei denjenigen.
Lehrerinnen, welche noch die Vorsteherinnen-Prüfung ablegen, mit letzterer
verbunden werden. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom
6. Februar 1877; Ges.= u. V. Bl. 1877, Nr. III, S. 10.
8 18.
Für die „Erste Lehrerinnenprüfung" und die „Höhere
Lehrerinneuprüfung“, welche nach § 2 dieser Verordnung abgehalten
werden, ist die mit je 10 Mark (Landesherrliche Verordnung vom 19. No-
vember 1874 — Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 578) zu entrichtende
Gebühr vor Beginn zur Prüfung bei der Expeditur des Oberschulrats-
zu hinterlegen.
Die Erhebung zur Staatskasse erfolgt im Sportelwege.
Die Abnahme der Dienstprüfung erfolgt gebührenfrei.