1. B. Prüfungsordnungen. c. Religionslehrer-Prüfung. 611
5. Im Gesanghbuch.
a) Fertigkeit, die wichtigsten der vorgeschriebenen Lieder frei vor-
zutragen;
b) Kenntnis ihres Hauptinhalts, ihrer Aelodieen und ihrer Geschichte.
6. In der Lehre vom Kirchen;jahr:
a) Kenntnis vom Plan des Kirchenjahrs;
b) r.r von der Bedeutung der einzelnen Sonn- und Festtage;
c) von der Ordnung des öffentlichen, evangel.-protestan-
tischen Gottesdienstes in Baden.
7. In der Unterrichtsmetho de:
Bekanntschaft mit dem für den Religionsunterricht in den Volks-
schulen vorgeschriebenen Lehrplan und den, darin enthaltenen, metho-
Nischen Grundsätzen.
s 4. Nach beendigter Prüfung setzt der Prüfungskommissär gein
Urteil über jeden Geprüften fest und beantragt, diesen als „sehr gut“,
„gut“, „Ziemlich gut“, „hinlänglich“ befühigt aufzunehmen, oder als nicht
befühigt abzuweisen.
Der Oberkirchenrat entscheidet über das Ergebnis der Prüfung, er-
klärt die Bestandenen nach der Reihenfolge und mit den ihnen zukommen-
den Noten zur Erteilung des evangel.-Protestantischen Religionsunterrichts
in den Volks- und in den entsprechenden Klassen der höheren Knaben--
und Mädchenschulen für befühigt, fertigt die Urkunden darüber aus und
Jässt sie den Betreffenden durch Vermittlung des Grossh. Oberschulrats
Zustellen.
Karlsruhe, den 5. Oktober 1877.
Evangelischer Oberkirchenrat.
Nüsslin.
Zeller.
bb. Römisch-katholische Rirche.
Bekanntmachung.
Die Prüfung der Lehrerinnen in der Religionslehre betreffend.
(Schulv.Bl., 1893, S. 106.)
Nr. 17928. Nachstehende, von dem Erzbischöflichen Ordinariat zu
Freiburg erlassene Verordnung über die Religionsprüfung der römisch-
katholischen Kandidatinnen des Lehramtes wird hiermit in sinngemäßer An-
wendung des § 22 Aksatz 4 des Gesetzes vom 13. Mai 1892 über de
Elementarunterricht zur Nachachtung verkündet.
Karlsruhe, den 4. September 1893.
Großherzoglicher Oberschulrat.
Joos.
Meyer.
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