Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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VIII. Lehramt an Volksschulen. 
Die Religionsprüfung der römisch-katholischen Kandidatinnen des 
Lehramts betreffend. " 
Nr. 6599. Gemäss § 26 Absatz 3 des Elementarunterrichtsgesetzes. 
vom 13. Mai 1892 und § 5 Ziffer 1 der Ministerialverordnung vom, 
1. Dezember 1884, die Prüfung von Lehrerinnen betreffend, ver- 
ordnen wir: 
5 1. Die Erteilung katholischen Religionsunterrichts an Volksschulen. 
und den entsprechenden Klassen Höherer Aädchenschulen kann nur 
solchen Lehrerinnen anvertraut werden, welche ihre Befühigung hierzu 
durch eine besondere, in unserem Auftrage abgenommene Prüfung nach- 
gewiesen haben. 
§ 2. Zum Bestehen dieser Prüfung wird erfordert: 
a. Genaue Kenntnis des Kleinen und Mittleren Diözesankatechismus 
sowic der Biblischen Geschichte ron May. Die Kandidatin muss. 
imstande sein, einzelne biblische Geschichten im Anschlusse an, 
den Text frei zu erzählen, zu erklären und auszulegen. 
b. Bekanntschaft mit dem Schauplatze der heiligen Geschichte und 
mit den wichtigsten Thatsachen der Kirchengeschichte. 
C. Kenntnis der Methodik des Religionsunterrichts, besonders des 
Unterrichts in der Biblischen Geschichte, und Vertrautheit mit 
dem offiziellen Religionslehrplane für die Volksschulen und mit.- 
den für die letzteren vorgeschriebenen Liedern des „Jlagniticat“. 
§ 3. Die Prüfung wird alljührlich im Anschlusse an die nach Mass- 
gabe der Ministerialverordnung vom 19. Dezember 1884 stattfindenden, 
staatlichen Lehrerinnenprüfungen durch einen von uns ernannten. 
Kommissür abgenommen. 
8 4. Die Anmeldungen sind gleichzeitig mit den allgemeinen Mel— 
dungen zur Prüfung (§F 4 der angezogenen Verordnung) unter Anschluss. 
eines Taufscheines und eines Zeugnisses des letzten Religionslehrers 
durch Vermittlung des Grossherzoglichen Oberschulrates hei uns ein- 
Zureichen. 
Lehrerinnen, welche bereits angestellt sind, ohne die Religions- 
prüfung gemacht zu haben, kann auch ausserordentliche Gelegenheit zur- 
nachträglichen Ablegung der Prüfung gegeben werden. Diesbezügliche- 
Bittgesuche sind durch Vermittlung der Grossherzoglichen Oberschul- 
behörde an uns zu richten. 
8 5. Die von uns ausgestellten Zeugnisse über den Erfolg der 
Prüfung werden den Aspirantinnen beziehungsweisse Lehrerinnen durchn 
den Grossherzoglichen Oberschulrat zugestellt. 
Freiburg, den 20. Juli 1893. 
Das Erzbischöfliche Ordinariat. 
Dr. Johann Christian Roos, Erzbischof. 
 
	        
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