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VIII. Lehramt an Volksschnlen.
S 4. Nach beendigter Prüfung setzt jeder Prüfungskommissür seim
Urteil über den einzelnen Geprüften fest und beantragt, denselben als-
„schr gut“, „gut“, „2iemlich gut“, „Bhinlünglich“ befühigt aufzunehmen
oder als nicht befühigt abzuweisen.
Der Oberrat entscheidet über das Ergebnis der Prüfung, erklürt.
die Bestandenen zur Erteilung des israelitischen Religionsunterrichts für
befähigt, fertigt die Urkunden darüber aus und lässt sic den Betreffenden.
durch Vermittelung des Grossherzoglichen Oberschulrats zustellen.
§5 5. Auf besonderes Ansuchen, welchem Nachweise über seit-
herigen Lebens- und Bildungsgang beizufügen sind, kann ausnahmsweise-
gestattet werden, dass auch ohne vorgüngiges Bestchen der Volksschul-
kandidatenprüfung die Religionsprüfung bei den diessecitigen Kommissüären
abgelegt werde.
5 6. Lehrer, welche eine Religionsprükung auf die in den §8 3.
und 5 bezeichnete Weise nicht bestanden haben, gleichwohl aber an
einer der in § 1 genannten Schulen zur Erteilung des israelitischen
Religionsunterrichts Verwendung finden wollen, haben ihre Befühigung
hierzu durch Ablegung einer besonderen Prüfung bei dem Bezirks-
rabbiner, in dessen Dienstsprengel die betreffende Schule sich befindet,
zu erweisen.
Auf diese Prüfung, welche bei jedem Dienstwechsel zu wiederholen
ist und zu der badische Volksschulkandidaten nur mit besonderer dies-
seitiger Erlaubnis zugelassen werden dürfen, finden die Vorschriften der
88 2 und 4 sinngemässe Anwendung.
§ 7. Israelitische Lehrerinnen, welche von Grossherzoglichem
Oberschulrat an öffentlichen Schulen angestellt sind, dürfen auch zur
Erteilung des israelitischen Religionsunterrichts an diesen Anstalten.
insoweit zugelassen werden, als sic ihre Befähigung hierzu durch eine
nach Massgabe der §§ 3, 5 oder 6 abzulegende Prüfung nachgewiesen.
haben, in welcher folgende Kenntnisse gefordert werden:
A. Für die Unterrichtserteilung in den die rier ersten.
Jahrgünge umfussenden Knaben- oder Mädchenklassen.
1. Fertiges und sprachrichtiges Lesen des Hebräischen.
2. Kenntnis der biblischen Geschichte.
3. Die Fähigkeit, die in dem Lehrplan vom 18. Februar 1881 für
die vier unteren Jahrgünge bezeichneten stücke aus dem Gebet-
buche richtig zu übersetzen und zu erklüren.
4. Die Fähigkeit, Bibelstellen, welche die Kinder nach § 11 des-
Lehrplans auswendig zu lernen haben, denselben durch kateche-
tisches Abfragen zum klaren Verständnis zu bringen.
5. Kenntnis der Hauptstücke der Glaubens- und Sittenlehre.
B. Für die Unterrichtserteilung in höheren Mädchen-
klassen.
1. Fertiges und sprachrichtiges Lesen des Hebräischen.
2. Kenntnis der biblischen Geschichte und des Allgemeineren der
nachbiblischen Geschichte.
3. Die Füähigkeit, das ganze Gebetbuch richtig zu übersetzen und
zu erklüren.