Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. B. Prüfungsordnungen. c. Religionslehrer-Prüfung. 615 
4. Kenntnis der Hauptstücke der Glaubens- und Sittenlehre. 
5. Kenntnis des Wichtigsten der Formenlehre der hebräischen 
Sprache. 
Karlsruhe, den 31. Oktober 1890. 
Grossherzoglicher Oberrat der Isracliten. 
Der Ministerial-Kommissür. 
Becherer. 
Willstüätter 
  
Bekanntmachung. 
Die zweite Prüfung (Dienstprüfung) der israelitischen Religionslehrer und 
-Lehrerinnen betreffend. 
(Schulv. Bl., 1898, S. 12., 
Nachstehende von dem Großbherzoglichen Oberrat der Jsraeliten unter 
dem 1. Oktober 1897 erlassene Verordnung wird in siungemäßer An- 
wendung des § 22 Absatz 4 des Elementarunterrichtsgesetzes zur Nach- 
achtung durch die beteiligten Lehrer und Lehrerinnen verkündet. 
Karlsruhe, den 22. Jannar 1898. 
Großherzoglicher Oberschulrat. 
Dr. L. Arnsperger. 
Kamm. 
Verordnung. 
Aufgrund des Artikels 40 Ziffer 5 und 6 des Edikts vom 13. Januar 
1809 (Regierungsblatt Nr. VI) wird mit Zustimmung des Synodalaus- 
schusses (§ 24 der Synodalordnung) verordnct: 
5 1 Die durch Verordnung Grossherzoglichen Ministeriums der 
Justiz, des Kultus und Unterrichts vom 28. November 1885 (Gesetz- und 
Verordnungsblatt Nr. XXXIV) geregelte Dienstprüfung der Volksschul- 
kandidaten umfasst nach § 9 daselbst auch das Religionsfach. Israelitische 
Volksschulkandidaten werden in diesem Gegenstande im Auftrage des 
Oberrats durch einen oder mehrere der Religionskonferenz angehörende 
Rabbiner geprüft. 
S 2. Die Dienstprüfung im Religionsfache ist nur eine mündliche. 
In derselben ist von dem Kandidaten nachzuweisen, dass er 
J. den ganzen Pentateuch, sowie 
2. ein von ihm zu wählendes Buch der späteren Propheten (wobei 
die Schriften der sogenannten zwölf kleinen Propheten als ein 
Buch gelten) 
im Urterxte gründlich und mit Verstündnis durchgearbeitet hat. 
Der Prüfungskommissür wird ferner, soweit er es für notwendig 
erachter, erforschen, ob der Kandidat die in der ersten Prüfung (Ver- 
ordnung vom 31. Oktober 1890, Verordnungsblatt Nr. V.) nachzuweisenden 
Kenntnisse — insbesondere im Obersetzen der Psalmen und des 
Gebetbuchs, im Lesen, Ubersetzen und Erklüren des Raschikommentars
	        
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