1. C. Fortbildung der Volksschullehrer. 617
C. Jortbildung der Volksschullehrer.
a. Verordnung.
Die Fortbildung der Volksschullehrer betreffend.
(Vom 9. Juni 1870.)
(Schulverord nungsblatt 1870, Nr. VII, S. 73.)
Mit Ermächtigung Großh. Ministeriums des Innern vom 11. Mai 1870,
Nr. 5088, wird unter Aufhebung der Verordnung vom 22. Oktober 1851
zur Beförderung der Weiterbildung der Volksschullehrer verordnet, wie folgt:
A. Fertigung schriftlicher Arbeiten:
§ 1.
Jedem Schulkandidaten, der die Dienstprüfung noch nicht bestanden
hat, liegt es ob, halbjährlich eine schriftliche Arbeit über einen auf seinen
Beruf bezüglichen, vom Kreisschulrat zu bezeichnenden Gegenstand zu
fertigen.
Kandidaten, die bezüglich ihrer Weiterbildung oder ihrer Leistungen
Grund zur Unzufriedenheit geben, können jedoch auch nach bestandener Dienst-
prüfung vom Kreisschulrat zur Fertigung solcher Arbeiten angehalten werden.
82.
Der Rreisschulrat prüft die eingesendeten Arbeiten und zwar, wenn er
es für gut findet, unter Beizug geeigneter Lehrer des Bezirkes, stellt den
betreffenden Schulkandidaten eine kurze schriftliche Beurteilung zu und be-
richtet jeweils vor Schluß des Jahres über den von letzteren bekundeten
Fleiß und Fortschritt.
83.
Gegen solche Kandidaten, die ihre Arbeiten nicht rechtzeitig eingeliefert
haben, schreitet er je nach Erfund mit Geldstrafen innerhalb des in der
allerhöchst landesherrlichen Verordnung vom 2. April 1868) bezeichneten
Betrages (bis zu 10 Mark) ein.
B. Konferenzen.
8 4.
Die Kreisschulräte haben in jedem Amtsbezirke ihres Schulkreises
mindestens alle zwei Jahre mit den in ersterem verwendeten Lehrern
Konferenzen zu halten, welche die Förderung der Berufstüchtigkeit derselben
zum Zweck haben.
*) Jetzt: Bekanntmachung des Oberschulrats vom 17. August 1892 (Schulv.=
Bl. 1892, S. 180).