Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

618 VIII. Lehramt an Volksschulen. 
43 — 
5. 
Jeder an einer öffentlichen Volksschule verwendete Volksschullehrer ist 
verpflichtet, alle zwei Jahre einmal bei einer solchen Konferenz zu erscheinen 
und die von dem Kreisschulrat ihm dafür aufgetragene Arbeit zu über- 
nehmen. 
86. 
[Bekanntmachung des Oberschulrats vom 23. November 1900, Schulv.Bl. 
1900, S. 147, 148.1 
Die zur Anwohnung bei der Konferenz verpflichteten Lehrer (§ 5) er- 
halten aus der Staatskasse: 
1. wenn sie an Kouferenzort oder bis zu 2 Kilometer davon entfernt 
wohnen, eine Gebühr von 3 Mark, die weiter entfernt wohnenden 
eine solche von 4 Mark; 
2. bei Entfernung des Wohnorts vom Konferenzort über 2 Kilometer 
eine Reisekostenvergütung von 5 Pfennig für jeden Kilometer. 
Bei der Berechnung dieser Vergütung sind die amtlichen „Tabellen über 
die Ortsentfernungen im Großherzogtum Baden“ maßgebend und werden 
die bei der Zusammenrechnung des Hin= und Rückweges sich ergebenden 
Bruchteile eines Kilometers voll gezählt. 
Der Kreisschulrat erhält, sofern die Konferenz außerhalb seines Wohn- 
ortes stattfindet, aus der Staatskasse die geordnete Diät nebst Vergütung 
der Reisekosten. 
  
Auch die zur Anwohnung bei den amtlichen Konferenzen verpflichteten 
Lehrerinnen haben die gcordnete Gebühr zu empfangen. O. Sch.N., 27. Sep- 
tember 1893 Nr. 18 678. 
§ 7. 
liber die Abhaltung jeder Konferenz wird vom Kreisschulrat jeweils 
vor Schluß des Jahres an die Oberschulbehörde Bericht erstattet. 
C. Lesevereine der Lehrer. 
88. 
Für jeden Amtsbezirk hat ein Leseverein zu bestehen, an welchem alle 
im öffentlichen Dienste stehenden Lehrer teilzunehmen verpflichtet sind. 
Die Vereinigung mehrerer oder sämtlicher Amtsbezirke eines Schul— 
kreises zu einem gemeinschaftlichen Leseverein oder die Trennung eines Amts— 
bezirks in mehrere Lesevereine kann jedoch auf Antrag der beteiligten Lehrer 
von der Oberschulbehörde gestattet werden. 
89. 
l Bekanntm. des Oberschulrats vom 13. Mai 1884; Schulv. Bl., 1884, S. 821. 
Der jährliche Beitrag des einzelnen Lehrers (Lehrerin) in die Kasse 
des Vereins wird von den Beteiligten festgesetzt, jedoch mit der Einschränkung, 
daß er mindestens zwei Mark zu betragen hat.
	        
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