Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Vierter Abschnitt. 1868—1900. 53 
gebracht war, die rechtliche Grundlage zu schaffen und die Verhältnisse auch 
der an den Volksschulen verwendeten Lehrerinnen, mit Einschluß der Lehrer- 
innen für weibliche Handarbeiten („Industrielehrerinnen"), gesetzlich zu 
regeln. Die zu diesem Behufe dem Gesetz vom 8. März 1868 nen einge- 
fügten Bestimmungen (§8§ 45, 45 bis 451) sind ihrem Inhalte nach — 
allerdings vielfach geändert — aufgenommen in § 18, § 30 (verbunden mit 
§ 134 des Beamtengesetzes vom 24. Juli 1888), §§ 35 und 36, § 39 
Abs. 2, § 43 Abs. 2, §§ 44 bis 47, §50, § 120 des Elementarunterrichts- 
gesetzes in der Fassung vom 13. Mai 1892. 
Des weiteren bezweckte das Gesetz vom 1. April 1880 (Artikel III) 
eine Verbesserung der Versorgungsgehalte für Hinterbliebene von Volksschul- 
lehrern zu ermöglichen durch Erhöhung des Jahresbeitrages zur Schullehrer= 
Witwen= und Waisenkasse von 2½ Prozent auf 3 Prozent des Einkommens- 
anschlags und durch Ausdehnung der Beitragspflicht auf die unständigen 
Lehrer (Schulgehilfen), welche die Dienstprüfung abgelehnt haben. Mit der 
durch das Gesetz vom 13. Mai 1892 durchgeführten Unterstellung der Volks- 
schullehrer unter das Beamtengesetz vom 24. Juli 1888 kam indessen die 
Beitragspflicht der unständigen (nicht in ctatmäßiger Stellung verwendeten) 
Lehrer wieder in Wegfall. 
5. Geseitz vom 7. Juni 1884. 
Bald nach Erlassung des Gesetzes vom 19. Februar 1874 (erste No- 
velle zum E.-U.-G. vom 8. März 1868 — s. oben S. 42) ist eine wesent- 
liche Erhöhung der bei der Gemeindebesteuerung in Anwendung kommenden 
Steneranschläge eingetreten. Dieselbe wurde herbeigeführt zunächst durch Er- 
höhung der Grund= und Häusersteuerkapitalien, welche Folge der Durch- 
führung einer neuen Katastrierung (Einschätzung) des landwirtschaftlichen 
Geländes und der Gebände war, sowie der Steneranschläge der gewerblichen 
Unternehmungen, sodann durch die Nengestaltung der Bestimmungen der 
Gemeindcordnung über die Aufbringung des Gemeindcaufwandes (Gesetz 
vom 24. Februar 1879), infolge deren seit 1. Jannar 1880 auch die Er- 
werbsteuerkapitalien aus Diensteinkommen, bezw. (seit 1. Januar 1886) die 
Einkommensteueranschläge zur Gemeindebesteuerung beigezogen werden. Bei 
unveränderter Fortdauer der Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Februar 
1874 über das Maß für die Beiziehung der Gemeinden zur Aufbringung 
der Lehrergehalte (§§ 67 und 68 des E.-II.-G. in der Fassung der Novelle 
vom 19. Februar 1874) hätte die Erhöhung der zum Gemeindeaufwand 
umlagepflichtigen Steuerkapitalien in dem Verhältnisse der Beteiligung einer- 
seits der Gemeinden und andererseits des Staates an dem Aufwand für
	        
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