Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

2. Rechtliche Stellung. a. Beamtengesetz. 623 
Der Beamte, hinsichtlich dessen das Verfahren eingeleitet ist, darf 
den Vernehmungen beiwohnen und ist nach deren Abschluss über das 
Ergebnis der Ermittelungen zu hören. 
Die geschlossenen Akten werden der zur Entschliessung über die 
Zuruhesctzung zuständigen Behörde vorgelegt, welche geeignetenfalls eine 
Vervollstüändigung der Ermittelungen anordnet. 
* 33. Einsiweilige Zuruhesctzung. 
Auch ohne dass die Voraussetzungen des § 28 vorliegen und ohne 
Einhaltung des in den 8§ 29 bis 31 bezeichneten Verfahrens können 
etatmüssige Beamte, zu deren Verwendung im staatlichen Dienste in 
Folge einer Veränderung in der Organisation der Behörden oder ihrer 
Bezirke keine Gelegenheit mehr besteht, ferner aus sonstigen triftigen. 
Gründen die diplomatischen Vertreter, die Direktoren und Mitglieder der 
Ministerien, die Vorstünde der Zentralmittelstellen, der Oberstaatsanwalt 
und die Beamten des Grossh. Geheimen Kabinets in den einstweiligen 
Ruhestand versezt werden. 
5 314. Anspruch auf Ruhegehalt. 
Ein etatmässiger Beamter, welcher nach einer Dienstzeit (vergl. 88 37 ff.) 
von wenigstens 10 Jahren in den Ruhestand versetzt wird, hat, sofern 
diese Aassnahme nicht in einem durch eigenes schweres Verschulden 
herbeigeführten Leiden ihren Grund hat, Anspruch auf lebenslünglichen 
Ruhegehalt nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen. 
Auch bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit tritt der Anspruch 
auf Ruhegehalt ein, venn die Zuruhesetzung entweder: 
1. auf Grund der §§ 32 und 33, oder 
2. wegen einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung 
crfolgt ist, wvelche sich der Beamte erweislich bei Ausübung seines 
Dienstes oder aus Veranlassung desselben ohne eigenes Ver- 
schulden zugezogen hat. 
*§ 35. Betrag des Ruhegehalts im Allgemeinen. 
Der Ruhegehalt beträgt, wenn die Zuruhesetzung nach rollendetem. 
zehnten, jedoch vor vollendetem elften Dienstjahre eintritt, dreissig Prozent 
der Summe, welche unmittelbar vor der Zuruhesetzung den Einkommens- 
anschlag des Beamten darstellt, und steigt von da an mit jedem weiter 
zurückgelegtem Dienstjahre um 1½% jener Summe. 
In dem im § 31 Absatz 2 Ziffer 2 bezeichneten Falle beträgt der 
Ruhegehalt 30 % des massgebenden Einkommensanschlags. 
Der Ruhegehalt darf 75 % des Einkommensanschlags und 7500 Mkc. 
nicht übersteigen. " 
Hat der Zuruhegesetzte aus einem früheren Dienstverhältnisse 
einen Anspruch auf Ruhegehalt, Wartegeld und dergl. gegenüber dem 
Reiche, einem andern Staat, einer Gemeinde oder Kirche, so wird der 
Betrag des letzteren Ruhegehalts, Wartegelds und dergl. aut den nach 
obigen Bestimmungen zu bemessenden Ruhegehalt aufgerechnet; nur 
den hiernach übrig bleibenden Betrag hat der Beamte als Ruhegehalt an- 
zusprechen.
	        
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