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VIII. Lehramt an Volksschulen.
8 36. Betrag des Ruhegehalts bei der einstweiligen
Zuruhesetzunsg.
Wenn die Zuruhesetzung auf Grund der g8 32 und 33 ersfsolgt ist,
s0o beträgt der Ruhegehalt in den ersten zwei Jahren nach Aufhören der
Dienstbezüge 75% des nach § 35 massgebenden Einkommensanschlags:
für eine längere Dauer des einstweiligen Ruhestands wird der Ruhegehalt
nach § 35 bemessen, jedoch mit der Massgabe, dass derselbe nicht unter
50 % des massgebenden Einkommensanschlags herabsinken dart.
§ 37. Massgebende Dienstzeit im Allgemeinen.
Für den Anspruch auf Ruhegehalt kommt die gesamte im Beamten-
verhältnisse zugebrachte Zeit in Anrechnung.
Für den Beginn des Beamtenverhältnisses ist regelmässig die erste
eidliche Verpflichtung des Beamten massgebend, vorbehaltlich jedoch des
Nach weises, dass der wirkliche Eintritt in den staatlichen Dienst früher
oder spiter stattgefunden hat.
Nicht eingerechnet wird die Dienstzeit, welche der Beamte im staat-
lichen Dienste zugebracht hat:
1. vor Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres, jedoch vorbehaltlich
der Bestimmung des § 38 Abs. 2,
2. nach der Eröffnung der Entschliessung über die erfolgte Zuruhe-
setzung, sofern nicht in dieser Enischliessung der spütere Zeit-
Dunkt des Ausscheidens aus dem Amte als massgebend er-
klärt ist,
3. während einer Beurlaubung, welche fortlaufend mindestens ein
Jahr andauerte.
Nur vollendete Dienstjahre werden berücksichtigt.
§ 38. Anrechnung der Militäürdienstzeit.
Der im staatlichen Dienste zugebrachten Dienstzeit wird die Zeit
des aktiven Militärdienstes im Reichsheer oder in der Kaiserlichen Marine,
sowie die Zeit eines früheren aktiren Militürdienstes in einem zum
Reich gehörigen Staate hinzugerechnet.
Diese Zeit kommt, soweit sie in die Dauer eines Krieges fällt und
bei einem mobilen oder Ersatztruppenteil abgeleistet ist, ohne Rücksicht
auf das Lebensalter zur Anrechnung.
Zur Dauer der wirklichen Dienstzeit wird für jeden Feldzug, an
welchem ein Beamter im Reichsheer, in der Kaiserlichen Marine oder in
der Armee eines zum Reich gehörigen Staates teilgenommen hat, ein
Jahr hinzugerechnet, wobei die für Reichsbeamte in solcher Lage goltenden
Bestimmungen gleichmäüssig Anwendung finden.
§* 39. Obligatorische Anrechnung sonstiger
Dienstzeit.
Als Dienstzeit wird auch diejenige Zeit gerechnet, während welcher
ein Beamter sich nach Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres:
1. im einstweiligen Ruhestande (8 33), oder
2. im Dienste des Reichs, oder
3. im inlündischen öffentlichen Schuldienste in der Eigenschaft als
Volksschullehrer oder im inlündischen Kirchendienste oder im
inländischen Gendarmeriedienst befunden hat.