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VIII. Lehramt an Volksschulen.
§ 54. Zustündigkeit zur Gewührung des Ruhe- un d
Unterstützungsgehalts.
Soweit nicht die bezüglich e Entschliessung durch Gesetz oder Ver-
ordnung dem Landesherrn vorbehalten ist, erfolgt die Entschliessung
darüber, ob und in welchem Betrage einem Beamten ein Ruhe- oder-
Unterstützungsgehalt zu bewilligen sei und ob die Voraussetzungen für-
das Erlöschen, Ruhen und die Wiedergewährung desselben vorliegen,
durch das zustündige Ministerium in Gemeinschaft mit dem Finanz-
ministerium.
Fünfter Abschnitt.
Die Hinterbliebenenversorgung.
I. Der Sterbegehalt.
§s 55. Anspruch auf Sterbegehalt im Allgemeinen.
Die Hinterbliebenen eines etatmässigen Beamten erhalten wührend
der auf den Todestag folgenden drei Monate den vollen Betrag des von
dem Beamten bezogenen Gehalts und Wohnungsgeldes und des für den
Hauptdienst etwa verlichenen Nebengehalts als Sterbegehalt.
Aus wandelbaren und Naruralbezügen wird ein Sterbegehalt nur
dann gewährt, wenn das Amt die ganze Zeit und Kraft des Beamten er-
fordert hat, und nur insoweit, als solche Bezüge Bestandteile des Ein-
kommensanschlags (§ 18) sind. Hatte der Beamte freie Wohnung, So.
wird der Sterbegehalt von dem Wohnungsgeldbetrag der betreffenden
Ortsklasse gewährt.
Hinterblichene eines Beamten, welcher im Zeitpunkt des Todes.
Ruhegehalt bezog, erhalten als Sterbegehalt den dreimonatlichen Betrag
des Ruhegehaltes.
56. Bezugsberechtigte und -befähigte Hinterbliebene.
Als Hinterbliebene im Sinne des vorstchenden Paragraphen gelten
die Witwe und die chelichen Kinder des Beamten.
In Ermangelung anspruchsberechtigter Hinterbliebener kann der-
Sterbegehalt ganz oder teilweise auch dann gewährt werden, wenn der
Verstorbene Eltern, Grosseltern, Geschwister, Geschwisterkinder, Enkel,
Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder, deren Ernährer er war, in Bedürktig-
keit hinterlüsst oder wenn der Nachlass nicht ausreicht, um die Kosten
der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken.
§5 57. Fakultativer Sterbegehalt.
Den in § 56 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen eines nicht etat-
müssigen Beamten, dessen Amt seine ganze Zeit und Kraft erfordert hat, kann
beim Zutreffen der im zweiten Absatz des 8 56 bezeichneten Voraus-
setzungen ein Sterbegehalt in dem einmonatlichen Betrag des von dem
Beamten bezogenen Diensteinkommens, Ruhegehalts oder Unterstützungs-
gehalts auf Ansuchen bewilligt werden.
§ 58. Entscheidungüber Gewührung des Sterbegehaltes.
Für die Frage, an wen die Zahlung des Sterbegehalts rechtsgiltig
zu leisten und wie derselbe unter mehrere Anspruchsberechtigte oder