Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

2. a. Beamtengesetz. 629 
gemäss §§ 56 Abs. 2 und 57 inbetracht kommende Beteiligte zu ver- 
teilen sei, ist die Bestimmung des zustündigen Ministeriums mit Aus- 
schluss des Rechtswegs massgebend. 
Der Sterbegehalt Dildet keinen Bestandteil der Verlassenschuft des 
Werstorbenen. 
II. Der Versorgungsgehalt. 
§ 50. Die Ansprüche der HinterblieDb enen auf 
Versorgung. 
Die Hinterbliehenen eines etatmässigen Beamten erhalten im Fall 
des nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgenden Todes des Beamten 
Versorgungsgehalt (Witwengeld, Waisengeld) nach Massgabe der nach- 
folgenden Vorschriften. 
§5§ 60. Die Bezugsberechtigten. 
Als Iinterbliehene im Sinne des vorstehenden Paragraphen gelten. 
die Witwe, solange sie sich nicht wieder verheiratet, und die ehelichen 
unverheirateten Kinder des Beamten bis zum vollendeten achtzehnten 
Lebensjahr. 
Keinen Anspruch auf Versorgungsgehalt haben die Witwe und die 
interbliebenen Kinder eines Beamten aus solcher Ehe, welche erst nach 
dessen Versetzung in den Ruhestand geschlossen ist, ausgenommen, wenn 
der Ruhestand ein einstweiliger (§ 33) war. 
Keinen Anspruch auf Witwengeld hat die Witwe, wenn die Ehe 
mit dem rerstorbenen Beamten in einer Zeit abgeschlossen ist, zu der 
das Leben desselben infolge von Krankheit ernstlich bedroht war, sofern 
der Tod innerhalb dreier Monate, vom Eheabschluss an gerechnet, erfolgt. 
5s 61. Das gesctzliche Witwengel fd. 
Ein Anspruch auf das gesetzliche Witwengeld steht der Witwe zu, 
wenn der eta tmässige Beamte, nachdem er einen Anspruch auf Ruhegehalt 
erdient hat, oder infolge einer der in 8 34 Abs. 2 Ziff. 2 bezeichneten 
Veranlassungen gestorben ist. 
Das gesectzliche Witwengeld beträgt 30% des massgebenden Ein- 
Kommensanschlags. 
In den Fällen der §§ 63 — — ist derjenige Einkommensanschlag, 
welcher bis zum Eintritt des Todes für die Zahlung des Witwenkassen-- 
Deitrags zugrunde gelegt wurde, in allen übrigen Fällen der geordnete 
Anschlag derjenigen Dienstbezüge massgebend, welche der Beamte 
unmittelbar vor seinem Tode bezw. vor seiner Zuruhesetzung bezogen 
hat. — — 
5s 62. Das gesetzliche Waisengeld. 
Ein Anspruch auf das gesetzliche Waisengeld steht den Kindern 
unter der im § 61 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzung zu. 
Das gesetzliche Waisengeld betrügt: 
a. für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des 
Beamten zum Bezug von Witwengeld berechtigt war: ½½10 des 
Witwengeldes für jedes Kind;
	        
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