2. a. Beamtengesetz. 629
gemäss §§ 56 Abs. 2 und 57 inbetracht kommende Beteiligte zu ver-
teilen sei, ist die Bestimmung des zustündigen Ministeriums mit Aus-
schluss des Rechtswegs massgebend.
Der Sterbegehalt Dildet keinen Bestandteil der Verlassenschuft des
Werstorbenen.
II. Der Versorgungsgehalt.
§ 50. Die Ansprüche der HinterblieDb enen auf
Versorgung.
Die Hinterbliehenen eines etatmässigen Beamten erhalten im Fall
des nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgenden Todes des Beamten
Versorgungsgehalt (Witwengeld, Waisengeld) nach Massgabe der nach-
folgenden Vorschriften.
§5§ 60. Die Bezugsberechtigten.
Als Iinterbliehene im Sinne des vorstehenden Paragraphen gelten.
die Witwe, solange sie sich nicht wieder verheiratet, und die ehelichen
unverheirateten Kinder des Beamten bis zum vollendeten achtzehnten
Lebensjahr.
Keinen Anspruch auf Versorgungsgehalt haben die Witwe und die
interbliebenen Kinder eines Beamten aus solcher Ehe, welche erst nach
dessen Versetzung in den Ruhestand geschlossen ist, ausgenommen, wenn
der Ruhestand ein einstweiliger (§ 33) war.
Keinen Anspruch auf Witwengeld hat die Witwe, wenn die Ehe
mit dem rerstorbenen Beamten in einer Zeit abgeschlossen ist, zu der
das Leben desselben infolge von Krankheit ernstlich bedroht war, sofern
der Tod innerhalb dreier Monate, vom Eheabschluss an gerechnet, erfolgt.
5s 61. Das gesctzliche Witwengel fd.
Ein Anspruch auf das gesetzliche Witwengeld steht der Witwe zu,
wenn der eta tmässige Beamte, nachdem er einen Anspruch auf Ruhegehalt
erdient hat, oder infolge einer der in 8 34 Abs. 2 Ziff. 2 bezeichneten
Veranlassungen gestorben ist.
Das gesectzliche Witwengeld beträgt 30% des massgebenden Ein-
Kommensanschlags.
In den Fällen der §§ 63 — — ist derjenige Einkommensanschlag,
welcher bis zum Eintritt des Todes für die Zahlung des Witwenkassen--
Deitrags zugrunde gelegt wurde, in allen übrigen Fällen der geordnete
Anschlag derjenigen Dienstbezüge massgebend, welche der Beamte
unmittelbar vor seinem Tode bezw. vor seiner Zuruhesetzung bezogen
hat. — —
5s 62. Das gesetzliche Waisengeld.
Ein Anspruch auf das gesetzliche Waisengeld steht den Kindern
unter der im § 61 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzung zu.
Das gesetzliche Waisengeld betrügt:
a. für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des
Beamten zum Bezug von Witwengeld berechtigt war: ½½10 des
Witwengeldes für jedes Kind;