Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

632 VIII. Lehramt an Volksschulen. 
s 88. Recehtsstreitigkeiten über Ansprüche der Beamten 
und ihrer Hinterbliebenen aus dem Dienstverhültnisse. 
Uber vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten aus ihrem Dienst- 
verhültnisse sowie über die den Hinterblicbenen der Beamten gesctzlich 
gewährten vermögensrechtlichen Ansprüche findet der Rechtsweg statt. 
Jedoch muss der Klage eine Entschliessung des zustündigen Mi- 
nisteriums über den Rechtsanspruch vorhergehen; die Klage ist bei Ver- 
lust des Klagerechts innerhalb scchs Monaten, nachdem dem Beteiligten 
die Entschliessung des zustündigen Ministeriums cröffnet worden ist, zu 
erheben. 
Die Entscheilungen der Verwaltungs- und Disziplinarbehörden 
darüber, ob und von welchem Zeitpunkte an ein Beamter im Verwaltungs- 
oder Disziplinarwege aus dem Amte oder dem staatlichen Dienste zu 
entfernen, vorläufig seiner Dienstleistungen oder des Amtes zu entheben 
oder in den Ruhestand zu versctzen, ob und von welchem Zeitpunkte an- 
ein in den Ruhestand versetzter Beamter gemüss § 19 zur Wieder- 
übernahme eines Amtes verpflichtet sei, und über die Verhängung von 
Zwangsmitteln und Ordnungsstrafen sind für die Beurteilung der vor dem 
Gerichte geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche massgebend. 
Siebenter Abschnitt. 
Die Dienstpolizei. 
123.) Disziplinarverfahrengegen Beamte im Ruhestauand. 
Die Vorschriften über die Disziplinarbestrafung gelten auch in An- 
schung der im Ruhestand belindlichen Beamten, sofern sie die ihnen 
obliegenden dienstlichen Pflichten verletzt haben. Jedoch ist die Er- 
kennung von Arreststrafen (8 93, Abs. 3) gegen solche Beamte nicht 
zulüssig. Ferner ist in Fällen, wo gegen einen im Amte befindlichen 
Beamten auf Strafrersetzung zu erkennen würc, gegen den im Ruhestand 
befindlichen Beamten auf Minderung des Ruhegehaltes bis zur Hälfte des 
ihm gesctzlich zustchenden Betrags zu erkennen. 
§* 124. Ordnungsstrafen gegen die ohne Beamteneigen- 
schaftt im staatlichen Dienst stehenden Personen und 
gegen vormalige Beamte. 
Die Vorschriften über die Ordnungsstrafen gelten auch in Anschung 
Solcher Personen, welche, ohne Beamte im Sinne dieses Gesetzes zu sein 
(5 1, Abs. 1), in einem Dienstverhältnisse zum Staate siehen. 
Gegen Beamte und gegen die im ersten Absatz bezeichneten 
Personen, welche aus dem staatlichen Dienste ausgeschieden sind, kann, 
wenn sie sich einer Verletzung des Amtsgeheimnisses (§ 9) schuldig 
machen, auch nach der Auflösung des Dienstverhältnisses durch die 
vormals zustündige Dienstbehörde eine Ordnungsstrafe verhängt werden. 
§ 125. Woraussetzungen der vorlünfigen Amts- 
enthebung. 
Durch die zustündige Dienstbehörde kann die vorlünfige Amtsent- 
hebung eines Beamten verfügt werden, wenn und so lange gegen denselben 
  
*) Den Inhalt der §§ 90 bis 122 des Beamtengesetzes — soweit auf Volksschul- 
cpre anwendbar — s. unten in Zusatz 1 zu § 8 der Landesh. Verordnung vom 
Juli 1892.
	        
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