Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

2. a. Beamtengesetz. 633 
ein strafgerichtliches Verfahren oder ein Verfahren auf Entfernung aus 
dem Amt oder dem staatlichen Dienste im Verwaltungs- oder Disziplinar- 
wege eingeleitet ist oder eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird. 
§5§ 126. Wirkungen der Amtsenth ebung. 
Während der vorläufigen Amtsenthebung ist vom Diensteinkcommen 
des Beamten durch Verfügung der Zustündigen Dienstbehörde Soriel 
innezubehalten, als zur Deckung der Kosten des eingeleiteten Verfahrens 
((ausgenommen das Strafgerichtliche) und der etwa angeordneten Stell- 
vertretung voraussichtlich erforderlich ist. 
Der innebehaltene Betrag darf die Hälfte des Diensteinkommens, 
Soweit dasselbe aus Gehalt, Wohnungsgeld und Nebengchalt besteht, nichr 
übersteigen. 
Führt das eingeleitete Verfahren zur Entfernung aus dem Staat- 
lichen Dienste, so findet eine Rückzahlung des innebehaltenen Betrags 
nicht statt; führt dasselbe zur Entfernung aus dem Amt (Strafversetzung), 
50 ist der zur Deckung der im ersten Absatz bezeichneten Kosten nicht. 
erforderte Teil der innebehaltenen Bezüge nachzuzahlen: wird das ein- 
geleitete Verfahren eingestellt, der Beamte freigesprochen oder lediglich 
in eine Orduungsstrafe verfällt, so sind die innebehaltenen Bezüge voll- 
stündig nachzuzahlen, wobei übrigens im Fall der Verbüngung einer 
Ordnungsstrafe der Betrag der letztern und die den Beamten treffenden 
Kosten der Disziplinaruntersuchung und des Strafrollzugs in Abzug 
kommen. 
§5 127. Gebühren und Kosten. 
Im Disziplinarverfahren werden keine Sporteln in Ansatz gebracht. 
Die Gebühren der im Disziplinarverfahren einvernommenen Zeugen 
und Sachverständigen sind nach den für das Verfahren in Verwaltungs- 
Sachen massgebenden Bestimmungen anzusetzen. 
Der Angeschuldigte ist im Falle der Verurteilung verpflichtet, die 
Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise zu erstatten. Uber die Er- 
stattungspflicht verfügt die in der Sache selbst ergehende Entscheidung. 
§ 128. Zustellrungen. 
Die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts ergehenden Auf- 
forderungen, Mitteilungen und Vorladungen sind giltig bewirkt, wenn die 
EZustellung entweder nach den für gerichtliche oder nach den für Ver- 
waltungssachen bestehenden Vorschriften erfolgt ist. 
Hat der Angeschuldigte seinen dienstlichen Wohnsitz verlassen, 80 
erfolgt, sofern sein Aufenthalt unbekannt ist oder er sich ausserhalb des 
Reichsgebiets aufhält, die Zustellung in der Wohnung, welche der An- 
geschuldigte zuletzt an dem dienstlichen Wohnsitze inne hatte. 
Achter Abschnitt. 
Besondere Bestimmungen für einige Arten von Beamten und 
Amtsstellungen. 
#* 134. Die weiblichen Beamten. 
Auf die weiblichen Beamten findet dieses Gesetz mit der Massgabe 
Anwendung, dass
	        
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