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VIII. Lehramt an Volksschulen.
1. mit der Verehelichung derselben die Anstellung eine unbedingt
widerrufliche wird,
2. mit der Verehelichung der Anspruch auf Gewährung eines Ruhe-
gehalis bei künftig eintretender Dienstunfähigkeit erlischt und der im
Falle bereits eingetretener Zuruhesetzung begründete Anspruch auf Ruhe-
gehalt ganz oder teilweise zurückgezogen werden kann, und
3. ein Anspruch der Kinder auf Versorgungsgehalt und die Pflicht
zur Zahlung von Witwenkassenbeitrag nicht Platz greift.
2. Gehaltsordnung vom 24. Uuli 1888.
§ 2. [Zustündigkeit zur Gehalts- und Zulageverwilligung und
Voraussetzungen des Vorrückens.] Die Vervilligung der Gehalte und
Zulagen, sowie die Entschliessung über die Anrechnung der wandelbaren
und Naturalbezüge im Einkommensanschlage erfolgt im einzgeinen Falle
lurch den Landesherrn oder die vom Landesherrn für zuständig erklärte-
Behörde.
Das Vorrücken im Gehalt ist von Erfüllung der Voraussetzung des.
i21 des Beamtengesetzes abhüngig. Sobald gegen das dienstliche oder
ausserdienstliche Verhalten des Beamten eine erhebliche Ausstellung vor-
liegt, wird das Vorrücken entweder ganz unterbleiben, oder eine Zulage-
nur mit einem Teilbetrag, oder in längeren Fristen, oder in widerrutlicher
Weise erfolgen; dem Beamten ist auf Ansuchen der Grund einer solchen
Entschliessung zu eröffnen. — —
S 9. LDie Wirksamkeit der Zulagererwilligung und die Zulage-
fristen.] Wenn die Verwilligung einer Zulage infolge der Versetzung des.
Beamten auf eine andere Amtsstelle stattgefunden hat, so wird sie jedenfalls.
mit dem Antritt des neuen Amtes wirksam. Im übrigen ist die Ver-
willigung von dem Ablauf der Zulagefrist abhängig.
Die Zulagefristen laufen stets von dem ersten Tag eines Kalender-
vierteljahres an, und zwar, sofern die für den Anfall der Zulage mass-
gebende Thatsache in den beiden ersten Monaten des Kalenderriertel-
jahres stattgefunden hat, von dem ersten Tag eben dieses Vierteljahres,
sofern dagegen die massgebende Thatsache in den letzten Nlonat des
Vierteljahres füllt, von dem ersten Tag des nachfolgenden Kalender-
vierteljahres.
Aassgebend in diesem Sinne ist derjenige Zeitpunkt, auf welchen
der Gehalt, die Anfangszulage oder die letzte ordentliche Zulage ver-
willigt worden ist, und zwar auch dann, wenn die Anfangs- aoder die
ordentliche Zulage nur mit einem Teile des zulässigen Betrages ver-
willigt wurde. .
Wurde eine Zulage nur widerruflich verwilligt, so ist derjenige Zeit-
bunkt massgebend, auf welchen die widerruflich verwilligte Zulage ganz
oder teilweise in Gehalt verwandelt worden ist. — —
Die Zeit, während welcher ein Beamter unter Einbehaltung seiner-
Bezüge nicht im aktiven Dienst war, wird in die Zulagefrist nicht ein-
gerechnet.
5 10. IEinstweilige Aussetzung der Zulageverwilligung.] Die Ver-
willigung einer Zulage bleibt ausgesetzt, solange gegen den Beamten ein