2. a. Beamtengesetz. Landesh. V. O. vom 17. Juli 1892. 635.
Disziplinarverfahren im Lanf ist, oder wWegen eines Verbrechens oder
Vergehens ein Ermittlungs-, Voruntersuchungs- oder Hauptrerfahren
Schwebt, in welchem er als Beschuldigter vom Richter vernommen, oder-
ein Haftbefehl gegen ihn erlassen wurde.
Führt dieses Verfahren zur Entlassung des Beamten aus dem staat-
lichen Dienste, so unterbleibt die Zulage, welche sonst in der Zeit nach
der Eröffnung des Verfahrens etwa anerfallen würe.
III.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 17. Juli 1892.)
Die Anwendung des Beamtengesetzes auf die Lehrer an Volksschulen
betreffend.
(Ges. und V. Bl., 1892 S. 423; Schulv. Bl., 1892, S. 178.)
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Zaden,
Derzos von Sähringen.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir aufgrund
des § 150 des Gesetzes über den Elementarunterricht beschlossen und ver-
ordnen, was folgt:
1.
Mit dem durch Gesetz vom 13. Mai 1892 abgeänderten Gesetze über
den Elementarunterricht treten gleichzeitig die Landesherrlichen Verordnungen
vom 7. Februar 1890, die Aufnahme in den staatlichen Dienst
betreffend, ·
vom 27. Dezember 1889, die Pflichten der Beamten betreffend,
vom 14. Januar 1890, die Dienstpolizei betreffend,
für die Lehrer (Lehrerinnen) an Volksschulen, sowie für die in den §§ 1 17,
118 und 120 des Gesetzes über den Elementarunterricht bezeichneten Lehrer
(Lehrerinnen) nach Maßgabe der in den nachfolgenden Paragraphen ent-
haltenen besonderen Bestimmungen in Wirksammkeit.
Verkündet bezw. abgedruckt sind die vorstehend bezeichneten Landesh. Ver-
ordnungen:
vom 7. Februar 1890: Ges. und V.Bl., 1890, S. 97; Schulo. Bl., 1890,
S 239;
vom 27. Dezember 1889: Ges. und V.Bl., 1889, S. 535; Schulv. Bl. 1890,
S. 222;