636 VIII. Lehramt an Volksschnlen.
vom 14. Jannar 1900: Ges. und V.Bl., 1890, S. 81; Schulv. Bl., 1890
S. 235.
Anderungen haben seitdem erfahren
a. Die Verordunng über Aufnahme in den staatlichen Dienst, vom 17. Februar
1890, durch Landesh. Verordnung vom 21. Dezember 1894 (Ges. und V. Bl.,
1894, S. 443; Schulv. Bl., 1895, S. 2°/3). Die Anderung, soweit dadurch
Lehrer an Volksschulen berührt werden können, welche nach E. U. G. § 94
oder § 106 mit den Rechten eines Reallehrers der Gehaltsklasse I (Ab-
teilung F Ord.-Zahl 5 des Gehaltstarifs) angestellt sind, besteht darin, daß
in § 10 der V. O. vom 17. Februar 1890 als Absatz 2 die Bestimmung
eingefügt wurde:
„Die lan desherrliche Anstellung kann auch bei Beamten der
Tarifabteilung F eintreten, wenn sie entweder fünf Jahre eine in Tarif-
abteilung F aufgeführte Amtsstelle bekleidet haben, oder scit zehn Jahren
unwiderruflich angestellt sind“.
b. Die Verordunng, betreffend die Pflichten der Beamten, vom 27. Dezember
1889, durch Landesh. Verordnung vom 14. Dezember 1892 (Ges. und V. Bl.,
1892, S. 625; Schulv. Bl., 1893, S. 2). Die Anderung betrifft den ersten
Satz von Absatz 2 des § 27 der V.O. vom 27. Dezember 1889 und besteht
darin, daß der Zeitraum, während dessen den nichtetatmäßigen
Beamten im Falle einer durch Krankheit bewirkten Dienstbehinderung die
Dienstbezüge nach der Erkrankung noch zu belassen sind, von sechs Wochen
auf dreizehn Wochen verlängert wurde.
Die Anderung kommt den in der Stellung als „Schulgehilfen“ (E.U. G. § 27)
an Volksschulen verwendeten Lehrern (Lehrerinnen) zugute, sofern denselben — nach
Zurücklegung der ein= bezw. zweijährigen Probedienstzeit — Beamten-Eigenschaft
verliehen ist.
8 2
l Geänderte Fassung, durch Landesh. Verordnung vom 27. März 1899. Ges.
und WM. Bl., 1899, S. 105; Schulv. Bl. 1899, S. 30.)
Die Eigenschaft als nicht etatmäßiger Beamter kann durch die Ober-
schulbehörde Lehrern (Lehrerinnen) verliehen werden, welche nach erfolgter
Aufnahme unter die Volksschulkandidaten (Elementarunterrichtsgesetz 8 26)
beziehungsweise nach bestandener „Erster oder Höherer Lehrerinnenprüfung“
(Verordnung vom 19. Dezember 1884, die Prüfung von Lehrerinnen be-
treffend) im Großherzogtum entweder an Volksschulen gemäß § 27 des
Elementarunterrichtsgesetzes, oder an Anstalten der in § 117 und 118 des
Elementarunterrichtsgesetzes bezeichneten Art die vorgeschriebene Probedienst-
zeit zurückgelegt haben.
Die Mindestdauer der Probedienstzeit beträgt für Lehrer und für
Lehrerinnen, welche die Höhere Lehrerinnenprüfung bestanden haben, ein
Jahr, für Lehrerinnen, welche nur die Erste Lehrerinnenprüfung abgelegt
haben, zwei Jahre. «