Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Vierter Abschnitt. 1868 —1900. 55 
geworden (vom 1. Jannar 1890 ang, ersetzt, bezw. überholt wurden durch 
das Gesetz vom 13. Mai 1892, welches wieder eine umfassende Neugestaltung 
der badischen Volksschulgesetzgebung brachte. 
7. Geselze vom 13. Tai 1892. 
Dem Euntwurfe eines Gesetzes, „Aenderung des Gesetzes über 
den Elementarunterricht betreffend“ (sechste Novelle zum Elemen- 
tarunterrichtsgesetz vom 8. März 1868), welcher im Dezember 1891 den 
Ständen (zunächst der II. Kammer) vorgelegt wurde,') war eine eingehende 
Begründung beigegeben, deren Eingang (allgemeiner Teil) nachstehende Aus- 
führungen enthält: 
J. 
Das Beamtengesetz vom 24. Juli 1888 bestimmt in § 133: 
„Auf die Lehrer und Lehrerinnen an den Volksschulen, auf die mit den 
Nechten der Volksschullehrer und Volksschullehrerinnen an anderen An- 
stalten angestellten Lehrer und Lehrerinnen, sowie auf die an den Mittel- 
schulen für die weibliche Jugend angestellten Lehrerinnen findet dieses Ge- 
setz keine Anwendung.“ 
Der Aufnahme dieser Bestimmung in den Entwurf des Beamtengesetzes lag die 
Erwägung zugrunde, daß es — „obwohl an sich auch den Lehrern und Lehrerinnen 
an den Volksschulen und den Lehrerinnen an den Mittelschulen für die weibliche 
Ingend die Eigenschaft als Beamten zukommen würde“ — doch „wegen der Eigenart 
der Berufsstellung und im Hinblick auf die seitherige Entwickelung der bezüglichen 
Rechtsverhältnisse“ angezeigt erscheine, „die auf die rechtliche Stellung dieser Lehrer 
und Lehrerinnen bezüglichen Normen aus dem Beamtengesetz auch fernerhin auszu- 
scheiden und der besonderen Regelung vorzubehalten.“" 
Gleichzeitig wurde aber der Anschauung Ausdruck gegeben, die Neuordnung des 
Beamteurechtes werde „wohl dazu Veranlassung geben, die Gesctzgebung über die 
Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer u. s. f. einer Durchsicht zu unterziehen und 
dicselbe, soweit es als thunlich und angezeigt erscheint, der Beamtengesetzgebung 
anzunähern.“ 
Dic letzte Bemerkung läßt deutlich erkennen, wie schon damals die Großherzog= 
liche Negierung eine Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer als eine 
aus der Neuordnung des Beamtenrechtes hervorgehende, nicht abzuweisende Folge 
betrachtete. Andererseits mußte sie sofort erkennen, daß sowohl die Neuordnung an 
sich, als die Ueberleitung des bisherigen Zustandes in die neu zu schaffende Ordnunn 
eine umfassende gesetzgeberische Arbeit erfordere, eine Aufgabe, welche weder in und 
mit der Beamtengesetzgebung selbst hätte behandelt werden können, noch im unmittel- 
baren zeitlichen Anschlusse an dieses Gesetzgebungswerk zu lösen war. 
Damit aber nicht in einem Zeitpunkte, welcher mit der Neuordnung des Be- 
amtenrechtes den diesem unterstehenden Dienerkategorien eine Verbesserung ihrer 
1) Ständische Verhandlungen, 1891,92, II. Kammer, Beilagenheft IV, S. 54 ff. 
und S. 88 ff.
	        
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