Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

2. a. Beamtengesetz. Landesh. V. O. vom 17. Juli 1892. 641 
Lehrerinnenprüfung“ — als gleichwertig zu behandeln. Die Landesherrliche Ver— 
ordnung vom 7. Februar 1890 konnte sich indessen mit der „Höheren Lehrerinnen= 
prüfung" als Grundlage für Verleihung der Beamteneigenschaft überhaupt nicht 
befassen, weil damals noch der § 133 des Beamtengesetzes in Geltung war, welcher 
die Anwendung des Beamtengesetzes auf „die an Mittelschulen für die weibliche 
Ingend angestellten Lehrerinnen“ ausschloß. 
Durch das Elementarunterrichtsgesetz vom 13. Mai 1892 (§ 30) wurden auch 
die genannten Lehrerinnen dem Beamtengesetze — unter Aufhebung des § 133 dieses 
Gesetzes — unterstellt. Jetzt wäre sonach Gelegenheit und Anlaß geboten gewesen, 
die von der Verleihung der Beamteneigenschaft an nicht akademisch gebildete Lehrer 
handelnden Bestimmungen in § 3 der Landesherrlichen Verordnung vom 7. Februar 1890 
über die Aufnahme in den staatlichen Dienst auf diejenigen Kandidatinnen des Lehr- 
amts auszudehnen, welche die „Höhere Lehrerinnenprüfung“ bestanden haben. Dies 
ist indessen bei Erlassung der Landesherrlichen Verordnung vom 17. Juli 1892, 
betreffend die Anwendung des Beamtengesetzes auf die Lehrer von Volksschulen 
(Ges.= u. V.O. Bl. 1892, S. 423), unterblieben; die Folge davon ist, daß die in 
§l 2 der letzteren Verordnung für Lehrerinnen vorgeschriebene zweijährige „Probe- 
dienstzeit“ für Lehrerinnen, welche die „Höhere" Prüfung abgelegt haben, nicht in 
Wegfall kommt. Da nnn die Stadtverwaltungen, welchen für die Besetzung der 
Lehrerinnenstellen an ihren Höheren Mädchenschulen das Vorschlagsrecht zusteht, für 
solche Stellen aus guten Gründen nur Bewerberinnen vorschlagen, welche im prak- 
tischen Gebrauch der von ihnen zu lehrenden Fremdsprachen durch längeren 
Aufenthalt in den betreffenden Ländern Ubung erlangt haben, sind die Kandidatinnen 
darauf angewiesen, nach bestandener „Höheren Lehrerinnenprüfung“ zunächst Stellung 
im Auslande zu suchen. Eine Lehrthätigkeit im Auslande gilt aber nicht als 
Probedienstzeit (5 5 der Landesherrlichen Verordnung vom 7. Februar 1890). 
Somit muß die Kandidatin, welcher es nach der Rückkehr aus dem Auslande enddlich 
geglückt ist, Verwendung als Lehrerin an einer Höheren Mädchenschule zu erhalten, 
zunächst zwei Jahre „Probedienstzeit“ im „vertragsmäßigen Dienstverhältnis“ und 
dann weitere zwei Jahre in der Stellung als nicht etatmäßiger Beamter zubringen 
(Landesherrliche Verordnung vom 7. Februar 1890, § 5, und vom 17. Juli 1892, 
§ 3), bevor sie nur überhaußt zur etatmäßigen Anstellung gelangen und damit in 
den Bezug des Anfangsgehaltes von 1100 Mark eintreten kann. Diese mindestens 
vierjährige Wartezeit würde um zwei Jahre, unter Umständen — wenn die „Dienst- 
leistung als nicht etatmäßiger Beamter“ ähnlich wie bei den Lehramtspraktikanten 
in einer Art vom Volontariat geschehen könnte — noch weiter abgekürzt, wenn durch 
Gleichstellung der „Höheren Lehrerinnenprüfung“ mit der Reallehrerprüfung das 
Erfordernis einer der Verleihung der Beamteneigenschaft vorausgehenden „Probe- 
dienstzeit“" in Wegfall käme. 
Diese Gleichstellung dürfte — wie Ihre Kommission glaubt annehmen zu 
dürfen — bei Erlassung der Landesherrlichen Verordnung vom 17. Juli 1892 nicht 
etwa aus dem Grunde unterblieben sein, weil vom Standpunkte der Interessen der 
Unterrichtsverwaltung für Lehrerinnen — ungeachtet des Bestehens einer gleich- 
wertigen Prüfung — eine längere Zeit, als bei Lehrern, für notwendig erachtet 
worden wäre, um deren Brauchbarkeit zu „erproben", sondern vorzugsweise mit 
Rücksicht auf den Inhalt der Verordnung vom 7. Februar 1890, welche für weibliche 
Beamte einen Wegfall der Probedienstzeit überhaupt nicht vorgesehen hat, vielmehr 
für „Frauen“ allgemein eine „Mindestdauer der Probedienstzeit“ von zwei Jahren 
vorschreibt (§ 5 Absatz 2 der angeführten Verordnung). Eine solche Gleichbehandlung 
41.
	        
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