Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

642 VIII. Lehramt an Volksschulen. 
der Lehrerinnen mit den sonstigen „weiblichen Beamten“ war indessen nach der 
Ansicht Ihrer Kommission schon um deswillen nicht geboten, weil zur Zeit der Er- 
lassung der Landesherrlichen Verordnung vom 7. Februar 1890 weibliche Beamte, 
die ihre Befähigung für den Dienst im Wege einer durch Ministerialverordnung 
geregelten, nach Zurücklegung eines eigentlichen Fachstudiums abzulegenden Prüfung 
nachzuweisen haben, vermöge der Bestimmung in § 133 des Beamtengesetzes noch 
nicht vorhanden waren, vielmehr bei den im Gehaltstarif von 1888 (Abteilung K 
Ziffer 11, 20, 27, 28, 29, 30) aufgeführten Arten von weiblichen Beamten — Auf- 
seherinnen, Weißzeugbeschließerinnen, Kassiererinnen, Wärterinnen in Bad-, Straf-, 
Krankenanstalten, Heil= und Pflegeanstalten — die Probedienstzeit zugleich die Zeit 
der fachlichen Ausbildung für den betreffenden Dienstzweig darstellt. Ein Widerstreit 
mit dem IJnhalt der Verordnung vom 7. Februar 1890 wäre somit nicht entstanden, 
wenn anläßlich der Unterstellung der Lehrerinnen unter das Beamtengesetz diese 
hinsichtlich der Probedienstzeit nicht auf gleichem Fuße mit den übrigen weiblichen 
Beamten behandelt worden wären. 
Die durch Beibehaltung bezw. Einführung einer „Probedienstzeit“ auch für 
Lehrerinnen, welche die Höhere Lehrerinnenprüfung bestanden haben, bewirkte 
Kürzung der bei Bemessung des Nuhegehaltes aurechnungsfähigen Dienstzeit wird 
nach der Auffassung Ihrer Kommission durch keinerlei Schulinteresse gefordert; dies 
dürfte schon daraus unzweideutig sich ergeben, daß die Verordnung des Unterrichts- 
ministerinms vom 19. Dezember 1884, die Prüfung von Lehrerinnen betreffend 
(Ges.= u. V.O. Bl. 1895 S. 1) eine solche Probedienstzeit nicht vorgeschrieben, viel- 
mehr an das Bestehen der „Höheren“ Lehrerinnenprüfung das sofortige Eintreten 
der Befähigung „zur festen Anstellung“ an höheren Mädchenschulen — nach Maß- 
gabe des Gesetzes vom 30. Jannar 1879, betreffend die Rechtsverhältnisse der an 
Mittelschulen für die angestellten Lehrerinnen, Ges.= u. V.O. Bl. 1879 S. 6 — als 
unmittelbare Folge geknüpft hatte. In dieser Hinsicht hat sonach die Unterstellung 
der Mittelschullehrerinnen unter das Beamtengesetz deren rechtliche Stellung nicht 
verbessert, sondern verschlechtert. 
l6. 
Unmittelbar vorgesetzte Dienstbehörde ist: 
A. für Lehrer (Lehrerinnen) an Volksschulen: der Kreisschulrat — 
jedoch vorbehaltlich der Bestimmungen in § 107 Absatz 2 des 
Elementarunterrichtsgesetzes; 
b. für die in §§ 117, 118, 120 des nämlichen Gesetzes bezeichneten 
Lehrer (Lehrerinnen): die Oberschulbehörde. 
Die Abnahme des Beamteneides (§ 16 der Landesherrlichen Verordnung 
vom 17. Februar 1890) geschieht durch das Bezirksamt. 
  
1. Als unmittelbar vorgesetzte Dienstbehörde für Lehrer 
Lehrerinnen — einschließlich der nur für Unterricht in weiblichen Hand- 
arbeiten oder in Haushaltungskunde bestimmten) an Volksschulen ist der Kreis= 
schulrat insbesondere zuständig:
	        
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