Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

2. a. Beamtengesetz. Landesh. V. O. vom 17. Juli 1892. 643 
a. Zur Genehmigung der Einvernahme eines Lehrers (einer Lehrerin) als 
Zeuge, wo eine solche Genehmigung erforderlich (Landesh. V. 
27. Dezember 1889, §5§ 2 und 3); l5 O. vom 
b. zur Genehmigung der Einvernahme eines Lehrers 
Sachverständiger in einer gerichtlichen oder ve 
Angelegenheit (daselbst, § 7); 
c. zur Erteilung von Urlaub bis zu 8 Tagen 
Ziffer 4; vgl. auch S. 408); 
4. zur Verhängung des Verweises als Ordnungsstrafe (Landesh. V.O 
vom 14. Jannar 1890, die Dienstpolizei betreffend, § 2); " 
o. zur Verhängung von Geldstrafe bis zu zehn Mark als 
(daselbst. § 3 und Bekanntmachung des Oberschulrats vom 1 
Schulv. Bl., S. 180); 
f. zur einstweiligen Untersagung der Dienstausübung bei dringendem Anlaß 
(Landesh. V.O. vom 14. Januar 1890, § 9 Absatz 3). 
(einer Lehrerin) als 
rwaltungsgerichtlichen 
(daselbst, § 24 Absatz 1 
Ordnungsstrafe 
7. August 1892, 
2. [Beamteneid.] Beamtengesetz, § 8 Absatz 2, 3, 42 
Jeder Beamte ist vor dem Dienstantritt auf getreue Erfüllung (der 
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Dienst)-Ohbliegenheiten eidlich zu verpflichten. 
Der geleistete Diensteid verpflichtet auch für alle Amter, welche 
Später übertragen werden. 
Ist die dienstliche Verpflichtung etwa unterblieben, so ist dies auf 
die Gültigkeit der Amtshandlungen und auf die Verantwoörtlichkeit für 
Pfilichtverletzungen ohne Einfluss. 
Landesherrliche Verordnung vom 17. Februar 1890, § 14 (Formel des 
Beamteneidez): . 
Für die Leistung des in § 8 Absatz 2 des Beamtengesetzes vor- 
geschriechenen Eides ist — — die durch Gesetz vom 7. Juni 1848 
(Begierungsblatt Seite 167) vorgeschriebene Formel massgebend, nämlich: 
„Ich schwöre Treue dem Grossherzog und der Verfassung, 
Gehorsam dem Gesetze, des Fürsten wie des Vaterlandes Wohl 
nach Kräften zu befördern und überhaupt alle Pflichten des mir 
übertragenen Amtes gewissenhaft zu erfüllen. Dies schwöre ich 
so wahr mir Gott helfe.“ 
Bei der Beeidigung von Nichtbadenern, welche, ohne dadurch 
die badische Staatsangehörigkeit zu erwerben, zu Beamten ernannt sind, 
ist folgende Eidesformel anzuwenden: 
„Ich schwöre einen feierlichen Eid zu Gott, dass ich alle 
Obliegenheiten des mir übertragenen Amtes den Gesetzen, Ver- 
ordnungen und Dienstvorschriften entsprechend gewissenhaft wahr- 
nehmen will. Dies schwöre ich, so wahr mir Gott helfe.“ 
87. 
Volksschulkandidaten, welche die Dienstprüfung noch nicht bestanden 
haben, bedürfen zur Verehelichung einer vorgängigen Erlaubnis der Ober— 
schulbehörde (§ 10 der Landesherrlichen Verordnung vom 27. Dezember 1889). 
  
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