Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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VIII. Lehramt an Volksschulen. 
Die Entscheidung der Frage, ob diese Voraussctzungen vorliegen, 
bleibt dem Ermessen des untersuchungsführenden Beamten anheim gegeben. 
5. Sofern die Anzeige nicht von der Ortsschulbehörde ausgegangen, 
ist der letzteren Gelegenheit zu geben, über den Gegenstand des an- 
hüngigen Verfahrens sowie über das sonstige dienstliche und ausserdienst- 
liche Verhalten des Lehrers sich zu äussern. 
6. Bei Anzeigen wegen Uberschreitung der Züchtigungsbefugnis ist 
im allgemeinen die Erhebung eines ürztlichen Zeugnisses von amtswegen 
nur dann anzuordnen, wenn nach dem Ermessen des Bezirksamtes eine 
erhebliche Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der Ministerialrer- 
ordnung vom 26. September 1886 vorliegt oder wenn zu befürchten steht, 
dass die Züchtigung für das davon betroffene Kind irgend welche erheb- 
lichere Nachteile — wie z. B. eine Erkrankung innerer Organc, eine 
Becinträchtigung des Gehörvermögens u. dergl. zur Folge haben werde. 
7. Nach Abschluss der Untersuchung ist dem Lehrer deren Ergebnis 
zu eröffnen und ihm Gelegenheit zu geben, über die einzelnen Beschul- 
digungen sich zu erklären. Die Akten sind hierauf durch Vermittelung 
des Kreisschulrates an die Oberschulbehörde vorzulegen. 
S. Die Eröffnung der Strafrerfügung hat mündlich zu Protokoll oder 
im Weg der Zustellung einer Abschrift derselben durch die Post zu er- 
folgen unter Beifügung einer Belchrung über das gegen die Strafrer- 
fügung zulässige Rechtsmittel der Beschwerde (§ 5 Abs. 2 der Landes- 
herrlichen Verordnung vom 14. Januar 1890, betr. die Dienstpolizei). 
Verfügungen der Oberschulbehörde, welche keine Ordnungsstrafe 
im Sinne des § 93 des Beamtengesetzes, wohl aber in anderer Form einen 
Tadel gegen einen Lehrer wegen Zuwiderhandlung gegen eince dienstliche 
Verpflichtung aussprechen, können auch durch einfache Ubersendung in 
Urschrift oder in Abschrift mit der Auflage zur Ausstellung einer Be- 
scheinigung dem Lehrer zur Kenntnis gebracht werden. 
9. Ob und in welcher Weise von dem Ausgang eines dienstpolizei- 
lichen Verfahrens gegen einen Lechrer der Ortsschulbehörde oder dem 
Vorsitzenden derselben Mitteilung zu machen sei, bleibt — vorbehaltlich 
der Entschcidung der Oberschulbehörde im Einzelfall — dem Ermessen. 
des Bezirksbeamten überlassen. 
Erlaß des Oberschulrats vom 30. März 1901, Nr. 7655: 
An sämtliche Grossh. Bezirksümter: 
In dem zur Regelung des dienstpolizeilichen Verfahrens gegen 
Volksschullehrer mit Genehmigung des Grossh. Ministeriums der Justiz, 
des Kultus und Unterrichts diesseits ergangenen Runderlass vom 
25. Juni 1893 Nr. 13 085 ist unter Ziffer III, 2. letzter Absatz bezüglich 
der Verwendung der Gendarmerie bestimmt, dass deren Bediensteten nur 
„lie Erhebung des Beweismaterials sowie die Feststellung einzelner 
minder belangreicher Thatsachen“ aufgetragen werden dürfe. 
Da in letzter Zeit vonsciten einzelner Bezirksämter bei dienst- 
polizeilichen Untersuchungen ein viel umfassenderer Beizug der 
Gendarmerie stattgefunden hat, schen wir uns veranlasst, die bezeichnete 
Bestimmung mit folgendem Anfügen in Erinnerung zu bringen: 
1. Die Erhebung der für die Beurteilung des Verhaltens eines 
Lehrers massgebenden Thatsachen hat in der Regel durch den unter-
	        
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