2. a. Beamtengesetz. Landesh. V. O. vom 17. Juli 1892. 649
suchungsführenden Beamten selbst im Wege der protolcollarischen Ein-
vernahme der betreffenden Zeugen zu erfolgen.
Insbesondere gilt dies von der Einvernahme von Schulkindern,
deren Vernehmung durch die Gendarmerie wir — abgeschen von den unter
III Ziffer 3 àu und b des Erlasses vom 25. Juni 1893 bezeichneten Fällen —
nicht für statthaft halten.
Nicht minder unzulässig ist es, mit der Einvernahme von Schul-
kindern — wic dies vielfach geschicht — den Vorsitzenden der Orts-
schulbehörde zu betrauen, dem dicse Befugnis durch § 5 Ziffer 2 der
Verordnung vom 26. Februar 1891, die Aufsichtsbehörden doer Volksschule
betreffond, ausdrücklich abgesprochen ist.
Die verantwortliche Einvernahme des Lehrers hat unter allen
Umstin (lurch den untersuchungsführenden Beamten zu geschehen.
Eine etwaige Beauftragung der Gendarmerie zur Vernehmung
könnten wir mit der Stellung der Lehrer als Beamte nicht für vereinbar
erachten.
Die Verwendung der Gendarmerie kann daher nur stattfinden
zur Begcinun; des Beweismaterials und soweit nötig zur Ergänzung der
Beweisaufnahme.
Dagegen darf die letztere sclbst, zumal im ganzen Umfang — wie
es im einzelnen Falle vorgekommen — der Gendarmerie nicht überlassen
werden.
Wo hiernach eine Verwendung der Gendarmerie überhaupt zulässig
ist, werden deren Bedienstete jeweils anzuweisen sein, die angeordneten.
Erhebungen in möglichst unauffülliger Weisc und unter thunlichster
Schonung des Anschens des Lehrers zu bewirken.
3. [Aufbewahrung der Akten über dienstpolizeiliche Unter-
suchungen.] Wird ein Volksschullehrer in einen andern Amtsbezirk versetzt, hat
das Bezirksamt, in dessen Bezirk der Versetzte bis dahin gewohnt hat, etwa vor-
handene Akten über dienstpolizeiliche Untersuchungen gegen denselben an das Bezirks-
amt des neuen Wohnsitzes der Lehrers zur weiteren Aufbewahrung mitzuteilen.
Ministerium des Innern, 21. Februar 1894 Nr. 5155
Da von der Versetzung von Hauptlehrern den Bezirksämtern jeweils von der
Oberschulbehörde aus unmittelbar Nachricht zugebt, können nur bezüglich der Auf-
bewahrung der dienstpolizeilichen Untersuchungsakten gegen nicht-etatmäßige Lehrer —
Schulverwalter, Unterlehrer und Hilfslehrer Zweifel — entstehen. Den Bezirksämtern
wurde deshalb empfohlen, jeweils gegen Ende des Jahres oder zu einem anderen
geeigneten Zeitpunkt — etwa 1. Februar jeden Jahres — eine Revision der be-
treffenden Akten vorzunehmen und, soweit das Schulverordnungsblatt oder der
Lehrerkalender über den Anstellungsort der Betreffenden keine zureichende Auskunft
Liebt, k. H. der Registratur des Oberschulrats ein Verzeichnis mit dem Ersuchen
um Ausfüllung und Rücksendung zustellen zu lassen. O. Sch. R. 28. August 1894
Nr. 1662.
4. [Exhebung der dienstpolizeilichen Geldstrafen.] Aufgrund der
Vorschrift in § 1 Abs. 2 der in Nr. XIII des Gesetzes= und Verordnungsblattes
vom 27. Juni 1893 bekannt gegebenen Verordnung des Ministeriums der Finanzen
vom 19. Juni 1893, betr. die Erhebung der dienstpolizeilichen Geldstrafen, ist mit
Entschließung des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts vom