Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

2. a. Beamtengesetz. Landesh. V. O. vom 17. Juli 1892. 649 
suchungsführenden Beamten selbst im Wege der protolcollarischen Ein- 
vernahme der betreffenden Zeugen zu erfolgen. 
Insbesondere gilt dies von der Einvernahme von Schulkindern, 
deren Vernehmung durch die Gendarmerie wir — abgeschen von den unter 
III Ziffer 3 àu und b des Erlasses vom 25. Juni 1893 bezeichneten Fällen — 
nicht für statthaft halten. 
Nicht minder unzulässig ist es, mit der Einvernahme von Schul- 
kindern — wic dies vielfach geschicht — den Vorsitzenden der Orts- 
schulbehörde zu betrauen, dem dicse Befugnis durch § 5 Ziffer 2 der 
Verordnung vom 26. Februar 1891, die Aufsichtsbehörden doer Volksschule 
betreffond, ausdrücklich abgesprochen ist. 
Die verantwortliche Einvernahme des Lehrers hat unter allen 
Umstin (lurch den untersuchungsführenden Beamten zu geschehen. 
Eine etwaige Beauftragung der Gendarmerie zur Vernehmung 
könnten wir mit der Stellung der Lehrer als Beamte nicht für vereinbar 
erachten. 
Die Verwendung der Gendarmerie kann daher nur stattfinden 
zur Begcinun; des Beweismaterials und soweit nötig zur Ergänzung der 
Beweisaufnahme. 
Dagegen darf die letztere sclbst, zumal im ganzen Umfang — wie 
es im einzelnen Falle vorgekommen — der Gendarmerie nicht überlassen 
werden. 
Wo hiernach eine Verwendung der Gendarmerie überhaupt zulässig 
ist, werden deren Bedienstete jeweils anzuweisen sein, die angeordneten. 
Erhebungen in möglichst unauffülliger Weisc und unter thunlichster 
Schonung des Anschens des Lehrers zu bewirken. 
3. [Aufbewahrung der Akten über dienstpolizeiliche Unter- 
suchungen.] Wird ein Volksschullehrer in einen andern Amtsbezirk versetzt, hat 
das Bezirksamt, in dessen Bezirk der Versetzte bis dahin gewohnt hat, etwa vor- 
handene Akten über dienstpolizeiliche Untersuchungen gegen denselben an das Bezirks- 
amt des neuen Wohnsitzes der Lehrers zur weiteren Aufbewahrung mitzuteilen. 
Ministerium des Innern, 21. Februar 1894 Nr. 5155 
Da von der Versetzung von Hauptlehrern den Bezirksämtern jeweils von der 
Oberschulbehörde aus unmittelbar Nachricht zugebt, können nur bezüglich der Auf- 
bewahrung der dienstpolizeilichen Untersuchungsakten gegen nicht-etatmäßige Lehrer — 
Schulverwalter, Unterlehrer und Hilfslehrer Zweifel — entstehen. Den Bezirksämtern 
wurde deshalb empfohlen, jeweils gegen Ende des Jahres oder zu einem anderen 
geeigneten Zeitpunkt — etwa 1. Februar jeden Jahres — eine Revision der be- 
treffenden Akten vorzunehmen und, soweit das Schulverordnungsblatt oder der 
Lehrerkalender über den Anstellungsort der Betreffenden keine zureichende Auskunft 
Liebt, k. H. der Registratur des Oberschulrats ein Verzeichnis mit dem Ersuchen 
um Ausfüllung und Rücksendung zustellen zu lassen. O. Sch. R. 28. August 1894 
Nr. 1662. 
4. [Exhebung der dienstpolizeilichen Geldstrafen.] Aufgrund der 
Vorschrift in § 1 Abs. 2 der in Nr. XIII des Gesetzes= und Verordnungsblattes 
vom 27. Juni 1893 bekannt gegebenen Verordnung des Ministeriums der Finanzen 
vom 19. Juni 1893, betr. die Erhebung der dienstpolizeilichen Geldstrafen, ist mit 
Entschließung des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts vom
	        
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