650 VIII. Lehramt an Volksschnlen.
14. Juli 1893 Nr. 14868 angeordnet worden, es werde der Vollzug der von den
Kreisschulräten und den Volksschulrektoren (sofern den letzteren über—
haupt eine Strafbefugnis zusteht) erkannten Geldstrafen der Oberschul-
behörde vorbehalten. #
Hiernach wäre von der Erkennung einer Geldstrafe gegen einen Lehrer jeweils
unter Angabe des Tages, an dem die Eröffnung der Strafverfügung an den Be-
treffenden stattgefunden hat, Anzeige an die Oberschulbehörde zu erstatten. Die Be-
scheinigung über die erfolgte Eröffnung wäre jeweils beizulegen. O. Sch.RN. 18. Juli
1893 Nr. 14 870.
l 9.
lUbergangsbestimmungen.
1. Als befähigt zur Erteilung des Unterrichts in weiblichen Hand-
arbeiten in vollem Umfang (Elementarunterrichtsgesetz § 36 Abs. 1) gelten
Frauen, welchen vor eingetretener Wirksamkeit der nach § 36 Abs. 1 des
Elementarnunterrichtsgesetzes zu erlassenden Verordnung durch die Oberschul-
behörde aufgrund der bisher üblichen Nachweise die Befähigung zur Er-
teilung des Handarbeitsunterrichts in höheren Mädchenschulen zuerkannt
worden ist.
2. Der letzte Absatz von § 20 der Landesherrlichen Verordnung vom
7. Februar 1890 ist aufgehoben.
Gegeben zu Karlsruhe, den 17. Juli 1892.
Friedrich.
Ellstätter. Nokk.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Dr. Bauer.
b. Verfahren bei Besehzung von Haupilehrerstellen.
Verordnung.
(Vom 28. Februar 1894.)
Das Verfahren bei Besetzung von Hauptlehrerstellen an Volksschulen betr.
(Ges. und V.Bl., 1894, S. 100; Schulv. Bl., 1894, S. 60.)
Zum Vollzug der §§ 32 und 104 des Gesetzes über den Elementar-
unterricht vom 13. Mai 1892 wird Folgendes bestimmt:
Uerfahren bei Besetzung von Daupilehrerstellen an Polksschulen in Kand-
gemeinden und Städten, welche nicht der Stüdteordnung unterstehen.
§ 1.
Das Ausschreiben erledigter oder neuerrichteter Hauptlehrerstellen an
Volksschulen zur Bewerbung (§ 32 des Gesetzes über den Elementarunter-